—  396  —

g.  20.

Der  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten  ist  ermächtigt,
die  Vorschriften  dieser  Verordnung  über  die  Beschränkung  des  Fischereibetriebes,
über  verbotene  Fangmittel  und  über  die  Beschaffenheit  erlaubter  Fanggeräthe  für
diejenigen  Binnengewässer  oder  Strecken  derselben  ganz  oder  theilweise  außer  Kraft
zu  setzen,  welche  nicht  ausschließlich  Unserer  Hoheit  unterworfen  sind.

KC.  21.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1887  in  Kraft.  Gleichzeitig
werden  die  Verordnungen,  betreffend  die  Ausführung  des  Fischereigesetzes  in  der
Provinz  Hannover,  vom  2.  November  1877  (Gesetz  Samml.  S.  257  ff.)  und
vom  12.  Januar  1880  (Gesetz  Samml.  S.  7)  außer  Kraft  gesetzt.

Urkumdlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Gastein,  den  8.  August  1887.

(L.  S.)  Wilhelm.

Lucius.

Redigirt  im  Bureau  des  Staateministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerer.