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sowie  von  Fischen  und  Krebsen  unter  dem  in  Ziffer  2  bestimmten  Maße
zeitweilig  und  widerruflich  gestatten.

S.  2.

Vorbehaltlich  der  im  §.  27  des  Fischereigesetzes  und  im  vorstehenden  F.  1
Ziffer  4  zugestandenen  Ausnahmen  dürfen  Fischlaich  und  Fischbrut,  sowie  Fische  der
im  F.  1  Ziffer  2  bezeichneten  Arten  unter  den  daselbst  angegebenen  Maßen  weder
feilgeboten,  noch  verkauft,  noch  versandt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  aus
geschlossenen  oder  nicht  geschlossenen  Gewässern  gewonnen  sind.

Auch  dürfen  Fischlaich  und  Fischbrut,  sowie  untermaßige,  aus  nicht  geschlossenen
  Gewässern  herstammende  Fische  weder  zum  Thrankochen,  noch  zur
Fütterung  des  Viehes,  noch  zum  Düngen  und  zur  Bereitung  von  Dungmitteln,
oder  zu  anderen  wirthschaftlichen  oder  gewerblichen  Zwecken  verbraucht  werden.

Aus  überwiegenden  wirthschaftlichen  Gründen  kann  der  Regierungspräsident
jedoch  zeitweilig  und  für  bestimmte  Gewässerstrecken  Ausnahmen  von  letzterem
Verbote  zulassen.

G.  3.

Für  den  Betrieb  der  Fischerei  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  treten  nachfolgende
  Beschränkungen  ein:

1)  der  Betrieb  der  Fischerei  von  Sonnabend  Abend  6  Uhr  bis  Sonntag

Abend  6  Uhr  ist  verboten  (wöchentliche  Schonzeit);
2)  in  den  nachbenannten  Gewässern:
a)  in  der  Nuthe  von  Saarmund  an  aufwärts,
b)  in  der  Nieplitz  von  Buchholz  bei  Treuenbrietzen  an  aufwärts,
c)  in  der  Plane  von  Golzow  an  aufwärts;,
d)  in  dem  Belziger,  Baitzer  und  dem  Fredersdorfer  Bach  im  Kreise
Zauch-Belzig,
e)  in  dem  Boytenburger  Strom,  der  Quillow  und  der  Beecke  in
den  Kreisen  Templin  und  Prenzlau),
1)  in  dem  Steinfließ  von  seiner  Einmündung  in  die  Drage  bei
Friedenau  aufwärts  bis  zur  Buchholzmühle  oberhalb  Nemischhof;
8)  in  der  Mleiske  von  Pleiskehammer  an  aufwärts  bis  zur  Beutnitzer
  Neumühle  nahe  oberhalb  Leichholz  und
h)  in  der  Schlibbe  von  der  Herzbergschen  Mühle  im  Dorfe  Lietzegöricke
  aufwärts  durch  die  Königliche  Forst  bis  zur  Latzkower
Mühle,
ist  der  Betrieb  der  Fischerei  während  der  Zeit  vom  15.  Oktober  Morgens
6  Uhr  bis  14.  Dezember  Abends  6  Uhr  (Winterschonzeit)  nur  mit  ausdrücklicher
  Genehmigung  des  Regierungspräsidenten  zulässig.  Diese
Genehmigung  darf  nur  dann  ertheilt  werden,  wenn  die  Benutzung  der
(Xr.  1234.)  65“

(Zu  K.  22  Ziffer  2
des  Gesetzes.)