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Wenn  dringende  Rücksichten  auf  die  Erhaltung  des  Krebsbestandes  in
einzelnen  Gewässern  dies  erfordern,  kann  für  dieselben  der  Fang  Eier  oder  Junge
tragender  Krebsweibchen  im  Wege  der  Bezirks-Polizeiverordnung  verboten  und
äußerstenfalls  der  Verkauf  von  Krebsweibchen  überhaupt  zeitweilig  untersagt  werden.

S.  11.
Beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  ist  verboten:

1)  die  Anwendung  schädlicher  oder  explodirender  Stoffe  (giftiger  Köder,
oder  Mittel  zur  Betäubung  oder  Vernichtung  der  Fische,  Sprengpatronen
  oder  anderer  Sprengmittel  u.  s.  w.)  (I.  21  des  Gesetzes);

2)  die  Anwendung  von  Mitteln  zur  Verwundung  der  Fische,  als:  Fallen
mit  Schlagfedern,  Gabeln,  Aalharken,  Speeren,  Stecheisen,  Stangen,
Schießwaffen  u.  s.  w.

Der  Gebrauch  von  Angeln  ist  gestattet.

Die  Verwendung  von  Speeren  und  Eisen  (nicht  jedoch  der  Aalharken)
  kann  zum  Zwecke  des  Aalfanges  von  dem  Regierungspräsidenten
  in  dringenden  Fällen  und  nöthigenfalls  unter  Festsetzung  einer
bestimmten  Konstruktion  für  dieses  Fangmittel  ausnahmsweise  gestattet
werden,

3)  das  Zusammentreiben  der  Fische  bei  Nacht  vermittelst  Leuchten  oder
Fackeln.

.  12.
Ohne  Erlaubniß  der  Aufsichtsbehörde  (§.  46  des  Gesetzes)  dürfen  nicht  geschlossene
  Gewässer  zum  Zwecke  des  Fischfanges  weder  abgedämmt,  noch  abgelassen
oder  ausgeschöpft  werden.

KC.  13.

Fischwehre,  Fischzäune  und  damit  verbundene  sogenannte  Selbstfänge  für
Lachs  und  Aal  dürfen  außer  dem  Falle  einer  bestehenden  Berechtigung  nicht  neu
angelegt  werden.

Der  Regierungspräsident  kann  jedoch  zum  Zwecke  der  Laich=  und  Brutgewinnung
  für  künstliche  Fischzucht  zeitweilig  derartige  Anlagen  mit  der  durch
I.  20  des  Fischereigesetzes  bedingten  Beschränkung  zulassen.

G.  14.

Beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  dürfen,  vorbehaltlich  der
nachfolgenden  Ausnahmen,  keine  Fanggeräthe  (Netze,  Geflechte  2c.)  irgend  welcher
Art  und  Benennung  angewendet  werden,  deren  Oeffnungen  (Maschen)  im  nassen
Qustande  an  jeder  Seite  (von  der  Mitte  des  einen  Knotens  bis  zur  Mitte  des
anderen  Knotens  gemessen)  nicht  mindestens  eine  Weite  von  2)6  Centimetern  haben.

(Nr.  9231.)

(Zu  K.  22  Zisser  3
des  Gesetes.)

(Zu  §.  22  Zisfer  4
des  Gesetzes.)