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S.  17.

Die  mit  Handhabung  der  Fischereipolizei  beauftragten  Beamten  haben  bei
Ausübung  ihres  Amtes  die  vorgeschriebene  Uniform  oder  ein  ihr  Amt  bezeichnendes
  metallenes  Schild  auf  der  Brust  zu  tragen.  Die  von  Gemeinden,  Genossenschaften
  oder  Privatpersonen  bestellten  Fischereiaufseher  haben  bei  Ausübung
des  Dienstes  ein  vom  Regierungspräsidenten  festzusetzendes  Abzeichen  zu  tragen.

Wer  von  einem  Aufsichtsbeamten  oder  Aufseher  angerufen  wird,  hat  dem
Rufe  Folge  zu  geben  und  nicht  eher  von  der  Stelle  zu  weichen,  als  bis  er  dazu
ausdrücklich  ermächtigt  ist.

K.  18.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  werden,
soweit  dieselben  nicht  den  Strafbestimmungen  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai
1874  (§§.  49  ff.)  oder  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  unterliegen,
mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder  Haft  bestraft.

Zugleich  kann  auf  Einziehung  der  bei  der  Ausübung  der  Fischerei  verwandten
  unerlaubten  Fanggeräthe  erkannt  werden.

S.  19.

Der  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten  ist  ermächtigt,
die  Vorschriften  dieser  Verordnung  über  die  Beschränkung  des  Fischereibetriebes,
über  verbotene  Fangmittel  und  über  die  Beschaffenheit  erlaubter  Fanggeräthe  für
diejenigen  Gewässer  oder  Strecken  derselben  ganz  oder  theilweise  außer  Kraft  zu
setzen,  welche  nicht  ausschließlich  Unserer  Hoheit  unterworfen  sind.

C.  20.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1887  in  Kraft.  Gleichzeitig
wird  die  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Fischereigesetzes  in  der
Provinz  Brandenburg,  vom  2.  November  1877  (Gesetz-Samml.  S.  235  ff.)
außer  Kraft  gesetzt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Gastein,  den  8.  August  1887.

(L.  S.)  Wilhelm.

Lucius.

Oes.  Sammil.  1887.  (Nr.  9234—39235.  66