—  407  —

Karausche  (Carassius  vulgaris  Nordmann)
Kleine  Maräne  (Coregonus  albuld  L..)  .  .  ..
Rothauge  (Scardinius  erythrophthalmus  L.)

Barsch  (Perca  fluviatilis  LJ)  15  em,
Plötze  (Leuciscus  rutilus  LJ).

Flunder  (Struffbutt)  (Pleuronectes  flesus  L.)

Krebs  (Astacus  fluviatilis  Rondelett)  ..  10

von  der  Kopfspitze  bis  zum  Schwanzende  gemessen.

Der  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten  ist  ermächtigt,
  für  das  ganze  Fischereigebiet  oder  einzelne  Theile  desselben  das
Mindestmaß  für  Stör  bis  auf  120  Centimeter,  für  Meerforelle  bis  auf
50  Centimeter,  für  Krebs  bis  auf  12  Centimeter  und  für  die  genannten
Plattfische  über  das  bezeichnete  Maß  zu  erhöhen,  sowie  auch  für  die  oben
nicht  genannten  Plattfischarten  und  die  Dorscharten  Mindestmaße  vorzuschreiben;


Fischlaich  und  Fischbrut,  ingleichen  Fische  der  unter  Ziffer  2  bezeichneten
Arten,  welche  das  daselbst  vermerkte  Maß  nicht  erreichen,  sind,  wenn
sie  lebend  in  die  Gewalt  des  Fischers  fallen,  sofort  mit  der  zu  ihrer
Erhaltung  erforderlichen  Vorsicht  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen;

im  Interesse  der  Fischzucht,  wissenschaftlicher  Untersuchungen  oder
gemeinnütziger  Versuche  km  die  Aufsichtsbehörde  (§.  46  des  Gesetzes)
einzelnen  Fischereiberechtigten  das  Fangen  von  Fischlaich  und  Fischbrut,
sowie  von  Fischen  und  Krebsen  unter  dem  in  Ziffer  2  bestimmten
Maße  zeitweilig  und  widerruflich  gestatten.

ei

Vorbehaltlich  der  im  F.  27  des  Fischereigesetzes  und  im  vorstehenden  §.  1
Liffer  4  zugestandenen  Ausnahmen  dürfen  Fischlaich  und  Fischbrut,  sowie  Fische
der  im  F.  1  Ziffer  2  bezeichneten  Arten  unter  den  daselbst  angegebenen  Maßen
weder  feilgeboten,  noch  verkauft,  noch  versandt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie
aus  geschlossenen  oder  nicht  geschlossenen  Gewässern  gewonnen  sind.

Auch  dürfen  Fischlaich  und  Fischbrut,  sowie  untermaßige,  aus  nicht
geschlossenen  Gewässern  herstammende  Fische  weder  zum  Thrankochen,  noch  zur
Fütterung  des  Viehes,  noch  zum  Düngen  und  zur  Bereitung  von  Dungmitteln,
oder  zu  anderen  wirthschaftlichen  oder  gewerblichen  Zwecken  verbraucht  werden.

Aus  überwiegenden  wirthschaftlichen  Gründen  kann  der  Regierungspräsident
jedoch  zeitweilig  und  für  bestimmte  Gewässerstrecken  Ausnahmen  von  letzterem
Verbote  zulassen.

S

*i

ie
Für  den  Betrieb  der  Fischerei  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  treten  nachfolgende
  Beschränkungen  ein:
1)  der  Betrieb  der  Fischerei  von  Sonnabend  Abend  6  Uhr  bis  Sonntag
Abend  6  Uhr  ist  verboten  (wöchentliche  Schonzeit)
(Nr.  9235.)  66*

(Zu  8.  22  Ziffer  2
des  Gesch.s.)