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2)  in  den  nachbenannten  Gewässern:

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a)  in  dem  Goldbach  oder  Prudlik  und  seinen  Nebengewässern  von
der  Stadt  Neustadt,  und  zwar  von  der  von  Neustadt  nach  Neisse
führenden  Chaussee  an  aufwärts,

b)  in  der  Freiwaldauer  Biele  und  ihren  Nebengewässern  von  der
Grenze  der  Feldmarken  Preiland  und  Polnisch-Wette  an  aufwärts,

J)  in  der  Neisse  von  Rengersdorf  an  aufwärts,  sowie  in  sämmtlichen
Nebenflüssen  derselben  von  der  Einmündung  der  Biele  bei  Neisse,
mit  Ausnahme  der  Biele  und  des  Zadelbaches,

d)  in  sämmtlichen  Nebenflüssen  der  Mettau,

e)  in  der  Peile  oder  dem  Reichenbacher  Wasser  und  in  sämmtlichen
Nebengewässern  von  Gräditz  an  aufwirts,

s)  in  der  Weistritz  und  sämmtlichen  Nebengewässern  von  der  Papierfabrik
  zu  Ober-Weistritz  an  aufwärts,

g)  in  dem  Bober  von  Landeshut  an  aufwärts  und  allen  denjenigen
seiner  Nebengewässer,  welche  oberhalb  des  Einflusses  des  kleinen
Bober  bei  Bunzlau  gelegen  sind,  mit  Einschluß  dieses  letzteren,

h)  in  dem  Queis  von  Marklissn  an  aufwärts,  sowie  in  den  Zuflüssen
desselben  von  Naumburg  an  aufwirts,

i)  in  der  Katzbach  und  schnellen  Deichsa  von  der  unteren  Grenze
des  Goldberg-Haynauer  Kreises  an  aufwärts,  sowie  in  deren
Nebengewässern,  welche  oberhalb  dieser  Grenze  einmünden  und

k)  in  den  Forellenbächen  und  in  der  Ockel  bei  Groß-Strehlitz

ist  der  Betrieb  der  Fischerei  während  der  Zeit  vom  15.  Oktober  Morgens
  6  Uhr  bis  14.  Dezember  Abends  6  Uhr  (Winterschonzeit)  nur  mit
ausdrücklicher  Genehmigung  des  Regierungspräsidenten  zulässig.  Diese
Genehmigung  darf  nur  dann  ertheilt  werden,  wenn  die  Benutzung  der
Fortpflanzungsstoffe  der  gefangenen  laichreifen  oder  der  Laichreife  nahestehenden
  Salmoniden  (Lachse,  Meerforellen,  Forellen  u.  s.  w.)  zum
Zwecke  der  künstlichen  Fischzucht  gesichert  ist.  Die  ertheilte  Erlaubniß
ist  zu  widerrufen,  sobald  die  übernommene  Verpflichtung  nicht  erfüllt
  wird;

in  allen  übrigen  vorstehend  unter  Ziffer  2  nicht  bezeichneten  Gewässern
findet  während  der  Zeit  vom  10.  April  Morgens  6  Uhr  bis  zum
9.  Juni  Abends  6  Uhr  eine  verstärkte  wöchentliche  Schonzeit  (Frühjahrsschonzeit)
  statt,  derart,  daß  die  Fischerei  nur  an  drei  Tagen  jeder
in  die  Schonzeit  fallenden  Woche,  von  Montag  Morgen  6  Uhr  beginnend
und  Donnerstag  Morgen  6  Uhr  schließend,  betrieben  werden  darf.