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Nach  Herstellung  ausreichender  Schonreviere  kann  der  Regierungspräsident
  den  Betrieb  der  Fischerei  an  weiteren  zwei  Tagen  jeder  in  die
Schonzeit  fallenden  Woche,  im  Anschluß  an  die  in  vorstehendem  Absatz
freigegebenen  Tage,  gestatten.

K.  4.

Für  die  Dauer  der  in  F.  3  Ziffer  1,  2  und  3  bezeichneten  wöchentlichen
und  jährlichen  Schonzeiten  kann  der  Regierungspräsident  ausnahmsweise  nachfolgende
  Fischereibetriebe  zulassen:

1)  der  Fang  solcher  Fische,  welche  in  größeren  Jügen  plötzlich  zu  erscheinen
und  rasch  wieder  zu  verschwinden  pflegen,  wie  namentlich  Neunauge,
Stör,  Stint  und  Maifisch,  kann  mit  solchen  Geräthen,  die  nur  zum
Fang  dieser  Fischarten  bestimmt  und  geeignet  sind,  gestattet  werden.

Ebenso  kann  der  Aalfang  gestattet  werden;

den  Fischern,  welche  die  sogenannte  stille  Fischerei  ohne  ständige  Vorrichtungen
  mit  Setznetzen,  Reusen,  Körben  oder  Angeln  betreiben,  kann
gestattet  werden,  die  ausgelegten  Gezeuge  auszunehmen  und  wieder
auszulegen,  wenn  daraus  nachtheilige  Hindernisse  für  den  Zug  der
Wanderfische  nicht  zu  befürchten  sind.  Dieselbe  Ausnahme  kann  auch
für  die  nur  zum  Aalfang  bestimmten  und  geeigneten  ständigen  Vorrichtungen
  und  Geräthe  oben  genannter  Art  gewährt  werden,

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das  Angeln  mit  der  Ruthe  kann  zugelassen  werden,

im  Interesse  wissenschaftlicher  Untersuchungen  oder  gemeinnütziger  Versuche,
  oder  für  Zwecke  der  künstlichen  Fischzucht  oder  endlich  zum  Schutze
der  anderen  Fische  gegen  Raubfische  kann,  soweit  erforderlich,  unter
geeigneten  Kontrolmaßregeln  auch  der  Fang  einzelner,  oben  nicht  genannter
  Fischarten  ausnahmsweise  gestattet  werden.

Bei  jeder  Gestattung  des  Fischfangs  während  der  Schonzeiten  ist
indeß  die  Verwendung  solcher  an  sich  erlaubter  Fangmittel  auszuschließen,
welche  vorzugsweise  geeignet  sind,  die  junge  Fischbrut  zu  zerstören.

C.  5.

Wenn  dringende  Rücksichten  auf  die  Erhaltung  des  Fischbestandes  dies  erfordern,
  kann  der  Fischereibetrieb  während  der  im  F.  3  Ziffer  3  bezeichneten  Frühjahrsschonzeit
  im  Wege  der  Bezirks-Polizeiverordnung  für  einzelne  Gewässer  oder
Gewässerstrecken  gänzlich  untersagt  oder  über  das  vorstehend  angegebene  Maß  eingeschränkt,
  namentlich  auch  der  Fang  einzelner  Fischarten,  oder  der  Gebrauch  bestimmter
  Fangmittel  für  die  Dauer  der  Schonzeit  ganz  verboten  werden.

(Nr.  9235.)