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g.  9.

Während  der  Dauer  der  in  dem  F.  3  vorgeschriebenen  wöchentlichen  und
jährlichen  Schonzeiten  müssen  die  durch  das  Fischereigesetz  vom  30.  Mai  1874
nicht  beseitigten  ständigen  Fischereivorrichtungen  in  nicht  geschlossenen  Gewässern
hinweggeräumt  oder  abgestellt  sein  (§.  28  des  Gesetzes).

Soweit  die  Rücksicht  auf  Erhaltung  des  Fischbestandes  es  zuläßt,  kann  der
Regierungspräsident  Ausnahmen  von  der  im  ersten  Absatz  getroffenen  Bestimmung
gestatten  (Artikel  III  des  Gesetzes  vom  30.  März  1880).

C.  10.

Die  #.  3  bis  8  einschließlich  finden  auf  den  Krebsfang  keine  Anwendung.

In  der  Zeit  vom  1.  November  bis  zum  31.  Mai  einschließlich  ist  der  Fang
von  Krebsen  in  allen  nicht  geschlossenen  Gewässern  verboten.

Gelangen  Krebse  während  der  angeordneten  Schonzeit  lebend  in  die  Gewalt
des  Fischers,  so  sind  dieselben  mit  der  zu  ihrer  Erhaltung  erforderlichen  Vorsicht
sofort  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen.

Wenn  dringende  Rücksichten  auf  die  Erhaltung  des  Krebsbestandes  in
einzelnen  Gewässern  dies  erfordern,  kann  für  dieselben  der  Fang  Eier  oder  Junge
tragender  Krebsweibchen  im  Wege  der  Bezirks-Polizeiverordnung  verboten  und
äußerstenfalls  der  Verkauf  von  Krebsweibchen  überhaupt  zeitweilig  untersagt  werden.

G.  11.
Beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  ist  verboten:

1)  die  Anwendung  schädlicher  oder  explodirender  Stoffe  (giftiger  Köder,
oder  Mittel  zur  Betäubung  oder  Vernichtung  der  Fische,  Sprengpatronen
  oder  anderer  Sprengmittel  u.  s.  w.)  (I.  21  des  Gesetzes),

2

#

die  Anwendung  von  Mitteln  zur  Verwundung  der  Fische,  als:  Fallen
mit  Schlagfedern,  Gabeln,  Aalharken,  Speeren,  Stecheisen,  Stangen,
Schießwaffen  u.  s.  w.

Der  Gebrauch  von  Angeln  ist  gestattet.

Die  Verwendung  von  Speeren  und  Eisen  (nicht  jedoch  der  Aalharken)
  kann  zum  Zwecke  des  Aalfanges  von  dem  Regierungspräsidenten
in  dringenden  Fällen  und  nöthigenfalls  unter  Festsetzung  einer  bestimmten
  Konstruktion  für  dieses  Fangmittel  ausnahmsweise  gestattet
werden;

3

das  Zusammentreiben  der  Fische  bei  Nacht  vermittelst  Leuchten  oder
Fackeln.

(r.  9235.)

(Zu  F.  22  isser  3

des  Gesetzes.)