(u  8.  22  Ziffer  4
des  Gesetzes.)

(Ju  §.  22  Ziffer  4
des  Gesegzes.)

—  412  —

KC.  12.

Ohne  Erlaubniß  der  Aufsichtsbehörde  (§.  46  des  Gesetzes)  dürfen  nicht  geschlossene
  Gewässer  zum  Zwecke  des  Fischfanges  weder  abgedämmt,  noch  abgelassen
oder  ausgeschöpft  werden.

K.  13.

Fischwehre,  Fischzäune  und  damit  verbundene  sogenannte  Selbstfänge  für
Lachs  und  Aal  dürfen  außer  dem  Falle  einer  bestehenden  Berechtigung  nicht  neu
angelegt  werden.

Der  Regierungspräsident  kann  jedoch  zum  Zwecke  der  Laich=  und  Brutgewinnung
  für  künstliche  Fischzucht  zeitweilig  derartige  Anlagen  mit  der  durch
.  20  des  Fischereigesetzes  bedingten  Beschränkung  zulassen.

K.  14.

Beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  dürfen  vorbehaltlich  der
nachfolgenden  Ausnahmen  keine  Fanggeräthe  (Netze,  Geflechte  2c.)  irgend  welcher
Art  und  Benennung  angewendet  werden,  deren  Oeffnungen  (Maschen)  im  nassen
Zustande  an  jeder  Seite  (von  der  Mitte  des  einen  Knotens  bis  zur  Mitte  des
anderen  Knotens  gemessen)  nicht  mindestens  eine  Weite  von  2;5  Centimetern  haben.

Diese  Vorschrift  erstreckt  sich  auf  alle  Theile  und  Abtheilungen  der  Fanggeräthe;
  bei  NRetzen  mit  sogenannten  Kehlen  (Einkehlen)  findet  jedoch  das  Mindestmaß
  auf  die  Kehle  keine  Anwendung.

Bei  Fanggeräthen,  welche  ausschließlich  zum  Fange  von  Aal,  Neunauge

und  Stichling  bestimmt  und  geeignet  sind,  wird  von  einer  Bestimmung  der
Mindestweite  der  Oeffnungen  oder  Maschen  abgesehen.  Der  Regierungspräsident
ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  der  vorgeschriebenen  Maschenweite  im  Falle  des
Bedürfnisses  für  bestimmte  Fanggeräthe  und  den  Fang  bestimmter  Fischarten,
namentlich  Stint,  Uecklei  (Alve),  Ellritze,  Maipiere,  Schmerle  und  Bartgrundel
uzulassen.
In  allen  solchen  Fällen  steht  jedoch  dem  Regierungspräsidenten  die  Befugniß
  zu,  über  die  Art,  Größe  und  Einrichtung  dieser  Fanggeräthe  und  über
den  Umfang,  die  Art  und  die  Zeitdauer  ihrer  Verwendung  einschränkende  Bestimmungen
  zu  treffen.

Wenn  dringende  Rücksichten  auf  die  Erhaltung  des  Fischbestandes,  oder  einer
werthvollen  Fischart  dies  erfordern,  kann  im  Wege  der  Bezirks-Polizeiverordnung
  für  einzelne  Gewässer  oder  Gewässerstrecken  die  Anwendung  bestimmter
schädlicher  Fanggeräthe  ganz  ausgeschlossen,  oder  in  einer  über  die  obigen  Vorschriften
  hinausgehenden  Art  und  Weise  eingeschränkt  werden.

KC.  15.

Ohne  Erlaubniß  der  Aufsichtsbehörde  dürfen  fließende  Gewässer  beim  Fischfange
  weder  mittelst  ständiger  Vorrichtungen  noch  mittelst  am  Ufer  oder  im  Fluß-