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bette  befestigter  oder  verankerter  Fischereivorrichtungen  (Reusen,  Sperrnetze)  auf
mehr  als  auf  die  halbe  Breite  bei  gewöhnlichem  niedrigen  Wasserstande,  in
der  kürzesten  geraden  Linie  von  Ufer  zu  Ufer  gemessen,  für  den  Zug  der  Fische
versperrt  werden.

Mehrere  derartige  Fischereivorrichtungen  dürfen  gleichzeitig  auf  derselben
oder  auf  der  entgegengesetzten  Uferseite  nur  in  einer  Entfernung  von  einander
ausgeworfen  oder  angebracht  sein,  welche  mindestens  das  Dreifache  der  Längenausdehnung
  des  größten  Netzes  beträgt.

Bei  dem  gleichzeitigen  Betriebe  der  Treibnetzfischerei  mit  mehreren  Netzen
muß  der  Abstand  der  Netze  von  einander  mindestens  das  Doppelte  der  Länge
des  größten  Netzes  betragen.

C.  16.

Der  Betrieb  der  Fischerei  in  schiffbaren  Gewässern  darf  die  Schifffahrt
nicht  hindern  oder  stören.  Feste  oder  schwimmende  Fischereivorrichtungen  und
alle  sonstigen  Fanggeräthe  müssen  so  aufgestellt  oder  ausgelegt  sein,  daß  die  freie
Fahrt  der  Schiffe  und  Fähren,  sowie  der  Wasserabfluß  in  nachtheiliger  Weise
nicht  behindert  wird.

S.  17.

Die  mit  Handhabung  der  Fischereipolizei  beauftragten  Beamten  haben  bei
Ausübung  ihres  Amtes  die  vorgeschriebene  Uniform  oder  ein  ihr  Amt  bezeichnendes
metallenes  Schild  auf  der  Brust  zu  tragen.  Die  von  Gemeinden,  Genossenschaften
  oder  Privatpersonen  bestellten  Fischereiaufseher  haben  bei  Ausübung  des
Dienstes  ein  vom  Regierungspräsidenten  festzusetzendes  Abzeichen  zu  tragen.

Wer  von  einem  Aufsichtsbeamten  oder  Aufseher  angerufen  wird,  hat  dem
Rufe  Folge  zu  geben  und  nicht  eher  von  der  Stelle  zu  weichen,  als  bis  er  dazu
ausdrücklich  ermächtigt  ist.

S.  18.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  werden,  soweit
  dieselben  nicht  den  Strafbestimmungen  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai  1874
(§8.  49  ff.)  oder  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  unterliegen,  mit
Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder  Haft  bestraft.

Zugleich  kann  auf  Einziehung  der  bei  der  Ausübung  der  Fischerei  verwandten
  unerlaubten  Fanggeräthe  erkannt  werden.

.  19.

Der  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten  ist  ermächtigt,
die  Vorschriften  dieser  Verordnung  über  die  Beschränkung  des  Fischereibetriebes,
über  verbotene  Fangmittel  und  über  die  Beschaffenheit  erlaubter  Fanggeräthe  für
diejenigen  Gewässer  oder  Strecken  derselben  ganz  oder  theilweise  außer  Kraft  zu
setzen,  welche  nicht  ausschließlich  Unserer  Hoheit  unterworfen  si  sind.

Ges.  Samml.  1887.  (Nr.  9235—9236.)

(Zu  K.  22  Jiffer  5
des  Gesetzes.)