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Barbe  (Bigge)  (Barbus  fluviatilis  Ag.)
Blei  (Brachsen,  Brasse)  (Abramis  brama  I.)
Meerforelle  (Silberlachs,  Strandlachs,  Trump,  Lachsforelle)

  (Salmo  trutta  L.)  .  .  .  .  .  ..  28

Maifisch  (Alse)  (Clupea  alosa  L.)  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  em,

Finte  (Clupen  linta  Curv.)  .  .  ..

Karpfen  (Cyprinus  carpio  LJ.))  .  .  .  .  .  .  .  ..

Hecht  (Esox  lucius  .)).

Schnepel  (Schnäpel)  Nordseeschnepel  (echter  Schnepel)

(Toregonus  oxyyrhynchus  L.)  und  Ostseeschnepel
(CToregonus  lavaretus  L)  .  .  .  .  .  .  ..

Schlei  (Schleihe,  Liebe)  (Tinca  vulgaris  Cuv.)

Aland  (Nerfling,  Seekarpfen)  (Leuciscus  idus  L.)

Döbel  (Aitel,  Dickkopf,  Minne,  Möne)  (Leuciscus  20

cephalus  LU))rr  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..

Forelle  (Salmo  fario  .)0

Nase  (Makrele,  Redfisch,  Mundfisch)  (Chondrostomahasus

  )r.„

Asch  (Aesche)  (Th#mallus  vulgaris  Nilsson)

Scholle  (Goldbutt)  (Pleuronectes  platessa  L.)  18

Karausche  (Carassins  vulgaris  Nordmann)

Kleine  Maräne  (Coregonus  albula  L.)  .  ...

Rothauge  (Scardinius  erythrophthalmus  L.)

Barsch  (Perca  fluviatilis  Uh.

Plötze  (Leuciscus  rutilus  L)  .  .  .  .  .  .  ..

Flunder  (Struffbutt)  (Pleuronectes  flesus  L.)

Krebs  (Astacus  fluviatilis  Rondelettt)  .  .  ..  10
von  der  Kopfspitze  bis  zum  Schwanzende  gemessen.

Der  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten  ist  ermächtigt,
  für  das  ganze  Fischereigebiet  oder  einzelne  Theile  desselben  das
Mindestmaß  für  Stör  bis  auf  120  Centimeter,  für  Meerforelle  bis
auf  50  Centimeter,  für  Krebs  bis  auf  12  Centimeter  und  für  die  genannten
  Plattfische  über  das  bezeichnete  Maß  zu  erhöhen,  sowie  auch
für  die  oben  nicht  genannten  Plattfischarten  und  die  Dorscharten  Mindestmaße
  vorzuschreiben;

3)  Fischlaich  und  Fischbrut,  ingleichen  Fische  der  unter  Ziffer  2  bezeichneten
Arten,  welche  das  daselbst  vermerkte  Maß  nicht  erreichen,  sind,  wenn
sie  lebend  in  die  Gewalt  des  Fischers  fallen,  sofort  mit  der  zu  ihrer
Erhaltung  erforderlichen  Vorsicht  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen;

4)  im  Interesse  der  Fischzucht,  wissenschaftlicher  Untersuchungen  oder  gemeinnütziger

  Versuche  kann  die  Aufsichtsbehörde  (F.  46  des  Gesetzes)

einzelnen  Fischereiberechtigten  das  Fangen  von  Fischlaich  und  Fischbrut,
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(Nr.  9236.)