(Zu  K.  22  Jisfer  2
des  Gesehes.)

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sowie  von  Fischen  und  Krebsen  unter  dem  in  Ziffer  2  bestimmten
Maße  zeitweilig  und  widerruflich  gestatten.

§S.  2.

Vorbehaltlich  der  im  §.  27  des  Fischereigesetzes  und  im  vorstehenden  §.  1
Ziffer  4  zugestandenen  Ausnahmen  dürfen  Fischlaich  und  Fischbrut,  sowie  Fische
der  im  H.  1  Ziffer  2  bezeichneten  Arten  unter  den  daselbst  angegebenen  Maßen
weder  feilgeboten,  noch  verkauft,  noch  versandt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie
aus  geschlossenen  oder  nicht  geschlossenen  Gewässern  gewonnen  sind.

Auch  dürfen  Fischlaich  und  Fischbrut,  sowie  untermaßige,  aus  nicht  geschlossenen
  Gewässern  herstammende  Fische  weder  zum  Thrankochen,  noch  zur
Fütterung  des  Viehes,  noch  zum  Düngen  und  zur  Bereitung  von  Dungmitteln,
oder  zu  anderen  wirthschaftlichen  oder  gewerblichen  Zwecken  verbraucht  werden.

Aus  überwiegenden  wirthschaftlichen  Gründen  kann  der  Regierungspräsident
jedoch  zeitweilig  und  für  bestimmte  Gewässerstrecken  Ausnahmen  von  letzterem  Verbote
  zulassen.

S.  3.

Für  den  Betrieb  der  Fischerei  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  treten  nachfolgende
  Beschränkungen  ein:

1)  der  Betrieb  der  Fischerei  von  Sonntag  Morgen  6  Uhr  bis  Montag

Morgen  6  Uhr  ist  verboten  (wöchentliche  Schonzeit)
2)  in  den  nachbenannten  Gewässern,  einschließlich  der  in  dieselben  mündenden
  Nebenflisse:
a)  in  der  Mulde,
b)  in  der  Bode  von  Quedlinburg  an  aufwärts,
)  in  der  Holtemme,  in  der  Ilse  und  in  der  Ecker  innerhalb  des
Kreises  Wernigerode,
d)  in  der  Mansfelder  Wipper,  in  der  Eine  und  in  der  Selke  von
der  unteren  Grenze  des  Mansfelder  Gebirgskreises  an  aufwärts,
ee)  in  der  Helme  von  Roßla  an  aufwärts,
0)  in  folgenden  Nebenflüssen  der  Unstrut:  in  der  Hasel,  in  der  Biber,
in  der  Loßa,  in  der  Schafau  und  in  dem  Helderbach,
8)  in  der  Gera  und  ihren  Nebengewässern  von  der  Flurgrenze  zwischen
Walschleben  und  Etzleben  an  aufwärts,
h)  in  den  Nebenflüssen  der  Saale  im  Kreise  Ziegenrück,
i)  in  den  Nebenflüssen  der  Werra  und
k)  in  der  Leine  mit  der  Hahle
ist  der  Betrieb  der  Fischerei  während  der  Zeit  vom  15.  Oktober  Morgens
6  Uhr  bis  14.  Dezember  Abends  6  Uhr  (Winterschonzeit)  nur  mit
ausdrücklicher  Genehmigung  des  Regierungspräsidenten  zulässig.  Diese