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Genehmigung  darf  nur  dann  ertheilt  werden,  wenn  die  Benutzung  der
Fortpflanzungsstoffe  der  gefangenen  laichreifen  oder  der  Laichreife  nahe—
stehenden  Salmoniden  (Lachse,  Meerforellen,  Forellen  u.  s.  w.)  zum
Zwecke  der  künstlichen  Fischzucht  gesichert  ist.  Die  ertheilte  Erlaubniß
ist  zu  widerrufen,  sobald  die  übernommene  Verpflichtung  nicht  er—
füllt  wird,
3)  in  allen  übrigen  vorstehend  unter  Ziffer  2  nicht  bezeichneten  Gewässern
findet  wührend  der  Zeit  vom  10.  April  Morgens  6  Uhr  bis  zum
9.  Juni  Abends  6  Uhr  eine  verstärkte  wöchentliche  Schonzeit  (Frühjahrsschonzeit)
  statt,  derart,  daß  die  Fischerei  nur  an  drei  Tagen  jeder
in  die  Schonzeit  fallenden  Woche,  von  Montag  Morgen  6  Uhr  beginnend
  und  Donnerstag  Morgen  6  Uhr  schließend,  betrieben  werden  darf.

Nach  Herstellung  ausreichender  Schonreviere  kann  der  Regierungspräsident
  den  Betrieb  der  Fischerei  an  weiteren  zwei  Tagen  jeder  in  die
Schonzeit  fallenden  Woche,  im  Anschluß  an  die  in  vorstehendem  Absatz
freigegebenen  Tage,  gestatten;
die  Lachsfischerei  mit  Zug=  und  Treibnetzen  ist  in  der  Elbe:

a)  auf  der  Strecke  unterhalb  der  Eisenbahnbrücke  bei  Wittenberge  in
der  Zeit  vom  15.  September  bis  15.  Dezember  einschließlich,
b)  auf  der  Strecke  oberhalb  der  Eisenbahnbrücke  bei  Wittenberge  in
der  Zeit  vom  1.  Oktober  bis  31.  Dezember  einschließlich
verboten.

Auf  die  verlassenen  Nebenarme  der  Elbe,  sofern  sie  nicht  von
beiden  Seiten  mit  dem  Hauptstrome  derartig  in  Verbindung  stehen,
daß  die  Wanderfische  jederzeit  frei  hindurchziehen  können,  findet  letzteres
Verbot  keine  Anwendung.

Gleichartige  Verbote  können  für  die  Nebenflüsse  der  Elbe  im  Wege
der  Bezirks-Polizeiverordnung  erlassen  werden.

S.  4.

Für  die  Dauer  der  im  F.  3  Ziffer  1,  2  und  3  bezeichneten  wöchentlichen
und  jährlichen  Schonzeiten  kann  der  Regierungspräsident  ausnahmsweise  nachfolgende
  Fischereibetriebe  zulassen:

1)  der  Fang  solcher  Fische,  welche  in  größeren  Zügen  plötzlich  zu  erscheinen

und  rasch  wieder  zu  verschwinden  pflegen,  wie  namentlich  Neunauge,

Stör,  Stint  und  Maifisch,  kann  mit  solchen  Geräthen,  die  nur  zum

Fang  dieser  Fischarten  bestimmt  und  geeignet  sind,  gestattet  werden.
Ebenso  kann  der  Aalfang  gestattet  werden;

2)  den  Fischern,  welche  die  sogenannte  stille  Fischerei  ohne  ständige  Vorrichtungen
  mit  Setznetzen,  Reusen,  Körben  oder  Angeln  betreiben,
kann  gestattet  werden,  die  ausgelegten  Gezeuge  auszunehmen  und  wieder

r.  9230.)

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