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ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  der  vorgeschriebenen  Maschenweite  im  Falle  des
Bedürfnisses  für  bestimmte  Fanggeräthe  und  den  Fang  bestimmter  Fischarten,
namentlich  Stint,  Uecklei  (Alve),  Ellritze,  Maipiere,  Schmerle  und  Bartgrundel,
uzulassen.

*7  In  allen  solchen  Fällen  steht  jedoch  dem  Regierungspräsidenten  die  Befugniß
zu,  über  die  Art,  Größe  und  Einrichtung  dieser  Fanggeräthe  und  über  den  Umfang,
  die  Art  und  die  Zeitdauer  ihrer  Verwendung  einschränkende  Bestimmungen
u  treffen.

Wenn  dringende  Rücksichten  auf  die  Erhaltung  des  Fischbestandes  oder
einer  werthvollen  Fischart  dies  erfordern,  kann  im  Wege  der  Bezirks-Polizeiverordnung
  für  einzelne  Gewässer  oder  Gewässerstrecken  die  Anwendung  bestimmter
schädlicher  Fanggeräthe  ganz  ausgeschlossen  oder  in  einer  über  die  obigen  Vorschriften
  hinausgehenden  Art  und  Weise  eingeschränkt  werden.

K.  15.

Ohne  Erlaubniß  der  Aufsichtsbehörde  dürfen  fließende  Gewässer  beim  Fischfange
  weder  mittelst  ständiger  Vorrichtungen  noch  mittelst  am  Ufer  oder  im  Flußbette
  befestigter  oder  verankerter  Fischereivorrichtungen  (Reusen,  Sperrnetze)  auf
mehr  als  auf  die  halbe  Breite  bei  gewöhnlichem  niedrigen  Wasserstande,  in  der
kürzesten  geraden  Linie  von  Ufer  zu  Ufer  gemessen,  für  den  Zug  der  Fische  versperrt
  werden.

Mehrere  derartige  Fischereivorrichtungen  dürfen  gleichzeitig  auf  derselben  oder
auf  der  entgegengesetzten  Uferseite  nur  in  einer  Entfernung  von  einander  ausgeworfen
  oder  angebracht  sein,  welche  mindestens  das  Dreifache  der  Längenausdehnung
  des  größten  Netzes  beträgt.

Bei  dem  gleichzeitigen  Betriebe  der  Treibnetzfischerei  mit  mehreren  Netzen
muß  der  Abstand  der  Netze  von  einander  mindestens  das  Doppelte  der  Länge
des  größten  Netzes  betragen.

S.  16.

Der  Betrieb  der  Fischerei  in  schiffbaren  Gewässern  darf  die  Schifffahrt
nicht  hindern  oder  stören.  Feste  oder  schwimmende  Fischereivorrichtungen  und  alle
sonstigen  Fanggeräthe  müssen  so  aufgestellt  oder  ausgelegt  sein,  daß  die  freie  Fahrt
der  Schiffe  und  Fähren,  sowie  der  Wasserabfluß  in  nachtheiliger  Weise  nicht
behindert  wird.

6.  17.

Die  mit  Handhabung  der  Fischereipolizei  beauftragten  Beamten  haben  bei
Ausübung  ihres  Amtes  die  vorgeschriebene  Uniform  oder  ein  ihr  Amt  bezeichnendes
metallenes  Schild  auf  der  Brust  zu  tragen.  Die  von  Gemeinden,  Genossenschaften
  oder  Privatpersonen  bestellten  Fischereiaufseher  haben  bei  Ausübung  des
Dienstes  ein  vom  Regierungspräsidenten  festzusetzendes  Weeichen  zu  tragen.

Ges.  Samml.  1887.  (Nr.  9236.)

(Zu  §.  22  Liffer  4
bes  Gesetzes.)

(Zu  §.  22  Liffer  5
des  Gesetees.)