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sie  lebend  in  die  Gewalt  des  Fischers  fallen,  sofort  mit  der  zu  ihrer
Erhaltung  erforderlichen  Vorsicht  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen;

4)  im  Interesse  der  Fischzucht,  wissenschaftlicher  Untersuchungen  oder  gemeinnütziger
  Versuche  kann  die  Aufsichtsbehörde  (F.  46  des  Gesetzes)
einzelnen  Fischereiberechtigten  das  Fangen  von  Fischlaich  und  Fischbrut,
sowie  von  Fischen  und  Krebsen  unter  dem  in  Ziffer  2  bestimmten  Maße
zeitweilig  und  widerruflich  gestatten.

.  2.

Vorbehaltlich  der  im  §.  27  des  Fischereigesetzes  und  im  vorstehenden  §.  1
Ziffer  4  zugestandenen  Ausnahmen  dürfen  Fischlaich  und  Fischbrut,  sowie  Fische
der  im  F.  1  Ziffer  2  bezeichneten  Arten  unter  den  daselbst  angegebenen  Maßen
weder  feilgeboten,  noch  verkauft,  noch  versandt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie
aus  geschlossenen  oder  nicht  geschlossenen  Gewässern  gewonnen  sind.

Auch  dürfen  Fischlaich  und  Fischbrut,  sowie  untermaßige,  aus  nicht  geschlossenen
  Gewässern  herstammende  Fische  weder  zum  Thrankochen,  noch  zur
Fütterung  des  Viehes,  noch  zum  Düngen  und  zur  Bereitung  von  Dungmitteln
oder  zu  anderen  wirthschaftlichen  oder  gewerblichen  Zwecken  verbraucht  werden.

Aus  überwiegenden  wirthschaftlichen  Gründen  kann  der  Regierungspräsident
jedoch  zeitweilig  und  für  bestimmte  Gewässerstrecken  Ausnahmen  von  letzterem
Verbote  zulassen.

g.  3.
Für  den  Betrieb  der  Fischerei  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  treten  nachfolgende
  Beschränkungen  ein:
1)  der  Betrieb  der  Fischerei  von  Sonnabend  Abend  6  Uhr  bis  Sonntag
Abend  6  Uhr  ist  verboten  (wöchentliche  Schonzeit);
2)  in  den  nachbenannten  Gewässern:
A.  in  den  sämmtlichen  Nebengewässern  der  Weser,  von  der  Porta
Westfalica  an  aufwärts,  mit  Ausnahme
a)  der  Werre  von  der  Behmermühle  aufwärts,
b)  der  Else  von  der  Mühle  von  Kirchlengern  aufwärts,
J)  aller  übrigen  Nebenflüsse  der  Werre,  namentlich  der  Aa  und
d)  des  in  der  Enklave  Lügde  belegenen  Theiles  der  Emmer,
B.  in  der  Ruhr  von  der  Mündung  der  Möhne  aufwärts,  sowie  in
den  Nebengewässern  der  Ruhr,
C.  in  der  Lenne  von  der  Mündung  der  Bigge  aufwärts,  sowie  in

den  Nebengewässern  der  Lenne,  in  der  Bigge  jedoch  nur  von  der

Brücke  bei  Attendorn  an  aufwärts,
(Nr.  9237.)  69°

(Zu  §.  22  Jiffer  2
dbes  Gesetzes.)