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D.  in  der  Lippe  und  deren  Nebengewässern  von  der  Mündung  der
Gieseler  an  aufwärts,

E.  in  der  Sieg  und  deren  Nebengewässern,
.Hin  der  Wupper  und  Wipper  und  deren  Nebengewässern  und
G.  in  der  Lahn  und  deren  Nebengewässern

ist  der  Betrieb  der  Fischerei  während  der  Zeit  vom  15.  Oktober  Morgens
6  Uhr  bis  14.  Dezember  Abends  6  Uhr  (Winterschonzeit)  nur  mit
ausdrücklicher  Genehmigung  des  Regierungspräsidenten  zulässig.  Diese
Genehmigung  darf  nur  dann  ertheilt  werden,  wenn  die  Benutzung  der
Fortpflanzungsstoffe  der  gefangenen  laichreifen  oder  der  Laichreife  nahestehenden
  Salmoniden  (Lachse,  Meerforellen,  Forellen  u.  s.  w.)  zum
Zwecke  der  künstlichen  Fischzucht  gesichert  ist.  Die  ertheilte  Erlaubniß
ist  zu  widerrufen,  sobald  die  übernommene  Verpflichtung  nicht  erfüllt
  wird;  «

3)  in  allen  übrigen  vorstehend  unter  Ziffer  2  nicht  bezeichneten  Gewässern
findet  während  der  Zeit  vom  10.  April  Morgens  6  Uhr  bis  zum
9.  Juni  Abends  6  Uhr  eine  verstärkte  wöchentliche  Schonzeit  (Frühjahrsschonzeit)
  statt,  derart,  daß  die  Fischerei  nur  an  drei  Tagen
jeder  in  die  Schonzeit  fallenden  Woche,  von  Montag  Morgen
6  Uhr  beginnend  und  Donnerstag  Morgen  6  Uhr  schließend,  betrieben
werden  darf.  ·

Nach  Herstellung  ausreichender  Schonreviere  kann  der  Regierungspräsident
  den  Betrieb  der  Fischerei  an  weiteren  zwei  Tagen  jeder  in  die
Schonzeit  fallenden  Woche,  im  Anschluß  an  die  in  vorstehendem  Absatz
freigegebenen  Tage,  gestatten;

4)  die  Lachsfischerei  unterliegt  nachstehenden  Beschränkungen:
A.  in  den  zum  Stromgebiete  des  Rheins  gehörigen  Flüssen  ist  jede

Lachsfischerei  mit  Zegensbetrieb  während  der  Zeit  vom  27.  August
bis  zum  26.  Oktober  einschließlich  verboten;

B.  in  der  Ems  ist  der  Betrieb  der  Lachsfischerei  mit  Zug=  und
Treibnetzen  in  der  Zeit  vom  15.  Oktober  bis  31.  Dezember  einschließlich
  verboten;

C.  in  der  Weser  ist  die  Lachsfischerei  mit  Zug=  und  Treibnetzen

a)  auf  der  Strecke  bis  zu  den  Wehren  von  Hameln  in  der  Zeit
vom  15.  September  bis  15.  Dezember  einschließlich,

b)  auf  der  Strecke  von  den  Wehren  zu  Hameln  an  aufwärts
in  der  Zeit  vom  1.  Oktober  bis  31.  Dezember  einschließlich

verboten.

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