—  427  —

Auf  die  verlassenen  Nebenarme  (Altwasser)  der  genannten  Flüsse,
sofern  sie  nicht  von  beiden  Seiten  mit  dem  Hauptstrome  derartig  in
Verbindung  stehen,  daß  die  Wanderfische  jederzeit  frei  hindurch  ziehen
können,  findet  letzteres  Verbot  keine  Anwendung.

Gleichartige  Verbote  können  für  die  Nebenflüsse  der  Ems  und
Weser  im  Wege  der  Bezirks-Polizeiverordnung  erlassen  werden.

K..  4.

Für  die  Dauer  der  in  §.  3  Hiffer  1,  2  und  3  bezeichneten  wöchentlichen
und  jährlichen  Schonzeiten  kann  der  Regierungspräsident  ausnahmsweise  nachfolgende
  Fischereibetriebe  zulassen:

)

der  Fang  solcher  Fische,  welche  in  größeren  Zügen  plötzlich  zu  erscheinen
und  rasch  wieder  zu  verschwinden  pflegen,  wie  namentlich  Neunauge,
Stör  und  Stint,  um  mit  solchen  Geräthen,  die  nur  zum  Fang  dieser
Fischarten  bestimmt  und  geeignet  sind,  gestattet  werden.  Dieselbe  Ausnahme
  kann  auch  für  den  Meifischfang  zugelassen  werden,  jedoch  darf
derselbe  im  Stromgebiete  des  Rheins  während  der  in  §.  3  Ziffer  1
bezeichneten  wöchentlichen  Schonzeit  nicht  gestattet  werden.  Ebenso  kann
der  Aalfang  gestattet  werden;

den  Fischern,  welche  die  sogenannte  stille  Fischerei  ohne  ständige  Vorrichtungen
  mit  Setznetzen,  Reusen,  Körben  oder  Angeln  betreiben,  kann
gestattet  werden,  die  ausgelegten  Gezeuge  auszunehmen  und  wieder
auszulegen,  wenn  daraus  nachtheilige  Hindernisse  für  den  Zug  der
Wanderfische  nicht  zu  befürchten  sind.  Dieselbe  Ausnahme  kann  auch
für  die  nur  zum  Aalfang  bestimmten  und  geeigneten  ständigen  Vorrichtungen
  und  Geräthe  obengenannter  Art  gewährt  werden;

das  Angeln  mit  der  Ruthe  kann  zugelassen  werden;

im  Interesse  wissenschaftlicher  Untersuchungen  oder  gemeinnütziger  Versuche,
  oder  für  Zwecke  der  künstlichen  Fischzucht,  oder  endlich  zum  Schutze
der  anderen  Fische  gegen  Raubsische  kann,  soweit  erforderlich,  unter
geeigneten  Kontrolmaßregeln  auch  der  Fang  einzelner,  oben  nicht
genannter  Fischarten  ausnahmsweise  gestattet  werden.

Bei  jeder  Gestattung  des  Fischfanges  während  der  Schonzeiten
ist  indeß  die  Verwendung  solcher  an  sich  erlaubter  Fangmittel  auszuschließen,
  welche  vorzugsweise  geeignet  sind,  die  junge  Fischbrut  zu
zerstören.

G.  5.

Wenn  dringende  Rücksichten  auf  die  Erhaltung  des  Fischbestandes  dies
erfordern,  kann  der  Fischereibetrieb  während  der  im  F.  3  Ziffer  3  bezeichneten
Frühjahrsschonzeit  im  Wege  der  Bezirks-Polizeiverordnung  für  einzelne  Gewässer

(Xr.  9237.)