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oder  Gewässerstrecken  gänzlich  untersagt  oder  über  das  vorstehend  angegebene  Maß
eingeschränkt,  namentlich  auch  der  Fang  einzelner  Fischarten  oder  der  Gebrauch
bestimmter  Fangmittel  für  die  Dauer  der.  Schonzeit  ganz  verboten  werden.

g.  6.

Für  Gewässer,  in  welchen  Maränen  oder  Aeschen  in  größeren  Mengen
vorkommen,  kann  im  Wege  der  Bezirks-Polizeiverordnung  der  Fang  der  Maräne
auf  die  Dauer  von  vier  Wochen  innerhalb  der  Zeit  von  Anfang  November  bis
Ende  Dezember,  und  der  Fang  der  Aesche  auf  die  gleiche  Dauer  innerhalb  der
Zeit  von  Mitte  Februar  bis  Ende  Juni  verboten  werden.

Auf  demselben  Wege  kann  der  Fang  einzelner  anderer  wirthschaftlich  wichtiger
Fischarten  für  bestimmte  Gewässerstrecken,  wenn  es  sich  darum  handelt,  die  Fischart.
darin  zu  erhalten,  auch  außerhalb  der  jährlichen  Schonzeiten  bis  zur  Dauer  von
sechs  Wochen  untersagt  werden.

S.  7.

Der  Regierungspräsident  ist  ermächtigt:

1)  die  wöchentliche  Schonzeit  (F.  3  Ziffer  1)  für  den  ganzen  Bezirk,  für
einzelne  Gewässer  oder  Gewässerstrecken  auf  die  Zeit  von  Sonntag  Morgen
6  Uhr  bis  Montag  Morgen  6  Uhr  zu  verlegen;

2)  nach  lang  anhaltenden  kalten  Wintern  die  Frühjahrsschonzeit  (F.  3
Ziffer  3)  für  den  ganzen  Bezirk,  für  einzelne  Gewässer  oder  Gewässerstrecken
  anderweit  auf  die  Dauer  von  sechs  Wochen  innerhalb  der  Zeit
von  Anfang  April  bis  Ende  Juni  festzusetzen.

S.  8.

Der  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten  ist  befugt:

1)  für  einzelne  der  oben  im  F.  3  Ziffer  3  bezeichneten  Gewässer,  sobald
dieselben  für  den  Aufstieg  der  Wanderfische  erschlossen  oder  darin
Salmoniden  eingebürgert  werden,  die  im  F§.  3  Ziffer  2  bezeichnete
Winterschonzeit  einzuführen;

2)  für  die  oben  im  F.  3  Ziffer  2  aufgeführten  Gewässer  die  im  8.  3
Ziffer  3  bezeichnete  Frühjahrsschonzeit  einzuführen;

3)  für  Gewässer,  welche  auf  ihrem  Lauf  außerpreußisches  Gebiet  berühren,
die  im  F.  3  bezeichnete  Jahresschonzeit  im  Einvernehmen  mit  der  betreffenden
  Nachbarregierung  zu  regeln;

4)  für  Gewässer,  welche  mehreren  Provinzen  oder  Regierungsbezirken  angehören,
  die  im  F.  3  bezeichnete  Jahresschonzeit  einheitlich  zu  regeln  und