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nöthigenfalls  unter  Festsetzung  einer  bestimmten  Konstruktion  für  dieses
Fangmittel  ausnahmsweise  gestattet  werden;

3)  Zusammentteiben  der  Fische  bei  Nacht  vermittelst  Leuchten  oder
Fackeln.

.  12.  ·

Ohne  Erlaubniß  der  Aufsichtsbehörde  (§.  46  des  Gesetzes)  dürfen  nicht  geschlossene
  Gewässer  zum  Zwecke  des  Fischfanges  weder  abgedämmt,  noch  abgelassen
oder  ausgeschöpft  werden.

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Fischwehre,  Fischzüune  und  damit  verbundene  sogenannte  Selbstfänge  für
Lachs  und  Aal  dürfen  außer  dem  Falle  einer  bestehenden  Berechtigung  nicht  neu
angelegt  werden.

Der  Regierungspräsident  kann  jedoch  zum  Zwecke  der  Laich=  und  Brutgewinnung
  für  künstliche  Fischzucht  zeitweilig  derartige  Anlagen  mit  der  durch
§.  20  des  Fischereigesetzes  bedingten  Beschränkung  zulassen.

K.  14.

(Zu  8.  22  Ziffer  4  Beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  dürfen  vorbehaltlich  der
des  Gesebee)  nachfolgenden  Ausnahmen  keine  Fanggeräthe  (Netze,  Geflechte  ꝛc.)  irgend  welcher
Art  und  Benennung  angewendet  werden,  deren  Oeffnungen  (Maschen)  im  nassen

Zustande  an  jeder  Seite  (von  der  Mitte  des  einen  Knotens  bis  zur  Mitte  des

anderen  Knotens  gemessen)  nicht  mindestens  eine  Weite  von  2,5  Centimetern  haben.

Diese  Vorschrift  erstreckt  sich  auf  alle  Theile  und  Abtheilungen  der  Fanggeräthe;
  bei  Netzen  mit  sogenannten  Kehlen  (Einkehlen)  findet  jedoch  das  Mindestmaß
  auf  die  Kehle  keine  Anwendung.

Im  Stromgebiete  des  Rheins  dürfen  Treibnetze  beim  Fischfange  nur  angewendet
  werden,  wenn  sie  zwischen  Ober=  und  Unter-Simm  (Ober=  und  Unter-Leine)
  nicht  über  2,6  Meter  breit  sind.  Einwandige  Netze,  welche  nur  zum  Fange
von  Stör  bestimmt  und  geeignet  sind,  sind  jedoch  dieser  Beschränkung  nicht  unterworfen.


Bei  Fanggeräthen,  welche  ausschließlich  zum  Fange  von  Aal,Neunauge
und  Stichling  bestimmt  und  geeignet  sind,  wird  von  einer  Bestimmung  der
Mindestweite  der  Oeffnungen  oder  Maschen  abgesehen.  Der  Regierungspräsident
ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  der  vorgeschriebenen  Maschenweite  im  Falle  des
Bedürfnisses  für  bestimmte  Fanggeräthe  und  den  Fang  bestimmter  Fischarten,
namentlich  Stint,  Uecklei  (Alve),  Ellritze,  Maipiere,  Schmerle  und  Bartgrundel,
zuzulassen.

In  allen  solchen  Fällen  steht  jedoch  dem  Regierungspräsidenten  die  Befugniß
  zu,  über  die  Art,  Größe  und  Einrichtung  dieser  Fanggeräthe  und  über
den  Umfang,  die  Art  und  die  Zeitdauer  ihrer  Verwendung  einschränkende  Bestimmungen
  zu  treffen.