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Zugleich  kann  auf  Einziehung  der  bei  der  Ausübung  der  Fischerei  verwandten
  unerlaubten  Fanggeräthe  erkannt  werden.

d.  19.

Der  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten  ist  ermächtigt,
die  Vorschriften  dieser  Verordnung  über  die  Beschränkung  des  Fischereibetriebes,
über  verbotene  Fangmittel  und  über  die  Beschaffenheit  erlaubter  Fanggeräthe  für
diejenigen  Gewässer  oder  Strecken  derselben  ganz  oder  theilweise  außer  Kraft  zu
setzen,  welche  nicht  ausschließlich  Unserer  Hoheit  unterworfen  sind.

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Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1887  in  Kraft.  Gleichzeitig
wird  die  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Fischereigesetzes  in  der  #ch
vinz  Westfalen,  vom  2.  November  1877  (Gesetz=  Samml.  S.  264  ff.)  außer
Kraft  gesetzt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Gastein,  den  8.  August  1887.

(I.  S)  Wilhelm.

Lucius.