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g.  3.
Für  den  Betrieb  der  Fischerei  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  treten  nach—
folgende  Beschränkungen  ein:

1)  der  Betrieb  der  Fischerei  von  Samstag  Abend  6  Uhr  bis  Sonntag
Abend  6  Uhr  ist  verboten  (wöchentliche  Schonzeit)
2)  in  den  nachbenannten  Gewissern:
a)  in  der  Donau,
b)  in  der  Ablach  und
IP)  in  der  Ostrach
findet  während  der  Zeit  vom  10.  April  Morgens  6  Uhr  bis  zum
9.  Juni  Abends  6  Uhr  eine  verstärkte  wöchentliche  Schonzeit  (Frühjahrsschonzeit)
  statt,  derart,  daß  die  Fischerei  nur  an  drei  Tagen  jeder  in
die  Schonzeit  fallenden  Woche,  von  Montag  Morgen  6  Uhr  beginnend
und  Donnerstag  Morgen  6  Uhr  schließend,  betrieben  werden  darf.
Nach  Herstellung  ausreichender  Schonreviere  kann  der  Regierungspräsident
  den  Betrieb  der  Fischerei  an  weiteren  zwei  Tagen  jeder  in  die
Schonzeit  fallenden  Woche,  im  Anschluß  an  die  in  vorstehendem  Absatz
freigegebenen  Tage,  gestatten.

3)  in  allen  übrigen,  vorstehend  unter  Ziffer  2  nicht  aufgeführten  Gewissern
ist  der  Betrieb  der  Fischerei  während  der  Zeit  vom  15.  Oktober  Morgens
6  Uhr  bis  14.  Dezember  Abends  6  Uhr  (Winterschonzeit)  nur  mit  ausdrücklicher
  Genehmigung  des  Regierungspräsidenten  zulässig.  Diese
Genehmigung  darf  nur  dann  ertheilt  werden,  wenn  die  Benutzung
der  Fortpflanzungsstoffe  der  gefangenen  laichreifen  oder  der  Leaichreife
  nahestehenden  Salmoniden  (Lachse,  Meerforellen  [Lachsforellen],
Forellen  u.  s.  w.)  zum  Zwecke  der  künstlichen  Fischzucht  gesichert  ist.
Die  ertheilte  Erlaubniß  ist  zu  widerrufen,  sobald  die  übernommene
Verpflichtung  nicht  erfüllt  wird.

.
Für  die  Dauer  der  in  F.  3  Ziffer  1,  2  und  3  bezeichneten  wöchentlichen
und  jährlichen  Schonzeiten  kann  der  Regierungspräsident  ausnahmsweise  nachfolgende
  Fischereibetriebe  zulassen:

1)  der  Fang  solcher  Fische,  welche  in  größeren  Zügen  plötzlich  zu  erscheinen
und  rasch  wieder  zu  verschwinden  pflegen,  wie  namentlich  Neunauge,
Stör  und  Stint,  kann  mit  solchen  Geräthen,  die  nur  zum  Fang  dieser
Fischarten  bestimmt  und  geeignet  sind,  gestattet  werden.  Ebenso  kann
der  Aalfang  gestattet  werden.  Dieselbe  Ausnahme  kann  auch  für  den
Maißischfang  zugelassen  werden,  jedoch  darf  derselbe  hn  Neckargebiete

(Nr.  0238.)

Zu  §.  22  Jisser  2
des  Gesetzes.)