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Kleine  Maräne  (Coregonus  albula  L.)  .  ..

Rothauge  (Scardinius  erythrophthalmus  L.)

Barsch  (Perca  fluviatilis  L)  .  .  .  .  .  .  ..

Plötze  (Leuciscus  rutilus  L.)...  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..

Flunder  (Struffbutt)  (Pleuronectes  flesus  L.)

Krebs  (Astacus  fluviatilis  Rondelett)  .  .  ..  10
von  der  Kopfspitze  bis  zum  Schwanzende  gemessen.

Der  Regierungspräsident  kann  für  diejenigen  Gewässer,  in  welchen
Steinkrebse  (Astacus  fluviatilis  Var.  torrentium  Schrank)  vorherrschend
  vorkommen,  den  Fang  derselben  mit  8  Centimetern  Länge,
von  der  Kopfspitze  bis  zum  Schwanzende  gemessen,  gestatten.

Der  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten  ist
ermächtigt,  für  das  ganze  Fischereigebiet  oder  einzelne  Theile  desselben
das  Mindestmaß  für  Stör  bis  auf  120  Centimeter,  für  Meerforelle
bis  auf  50  Centimeter,  für  Krebs  bis  auf  12  Centimeter  und  für  die
genannten  Plattfische  über  das  bezeichnete  Maß  zu  erhöhen,  sowie  auch
für  die  oben  nicht  genannten  Plattfischarten  und  die  Dorscharten
Mindestmaße  vorzuschreiben;

Fischlaich  und  Fischbrut,  ingleichen  Fische  der  unter  Ziffer  2  bezeichneten
Arten,  welche  das  daselbst  vermerkte  Maß  nicht  erreichen,  sind,  wenn
sie  lebend  in  die  Gewalt  des  Fischers  fallen,  sofort  mit  der  zu  ihrer
Erhaltung  erforderlichen  Vorsicht  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen;

im  Interesse  der  Fischzucht,  wissenschaftlicher  Untersuchungen  oder  gemeinnütziger
  Versuche  kann  die  Aufsichtsbehörde  (§.  46  des  Gesetzes)  einzelnen
Fischereiberechtigten  das  Fangen  von  Fischlaich  und  Fischbrut,  sowie
von  Fischen  und  Krebsen  unter  dem  in  Ziffer  2  bestimmten  Maße  zeitweilig
  und  widerruflich  gestatten.

§.  2

Karausche  (Carassins  vulgaris  Nordmann)
15  cm,

Vorbehaltlich  der  im  §.  27  des  Fischereigesetzes  und  im  vorstehenden  §.  1
Ziffer  4  zugestandenen  Ausnahmen  dürfen  Fischlaich  und  Fischbrut,  sowie  Fische
der  im  §.  1  Ziffer  2  bezeichneten  Arten  unter  den  daselbst  angegebenen  Maßen
weder  feilgeboten,  noch  verkauft,  noch  versandt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie
aus  geschlossenen  oder  nicht  geschlossenen  Gewässern  gewonnen  sind.

Auch  dürfen  Fischlaich  und  Fischbrut,  sowie  untermaßige,  aus  nicht  geschlossenen
  Gewässern  herstammende  Fische  weder  zum  Thrankochen,  noch  zur
Fütterung  des  Viehes,  noch  zum  Düngen  und  zur  Bereitung  von  Dungmitteln
oder  zu  anderen  wirthschaftlichen  oder  gewerblichen  Zwecken  verbraucht  werden.

Aus  überwiegenden  wirthschaftlichen  Gründen  kann  der  Regierungspräsident
jedoch  zeitweilig  und  für  bestimmte  Gewässerstrecken  Ausnahmen  von  letzterem
Verbot  zulassen.