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S.  3.
Für  den  Betrieb  der  Fischerei  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  treten  nachfolgende
  Beschränkungen  ein:

1)  der  Betrieb  der  Fischerei  von  Samstag  Abend  6  Uhr  bis  Sonntag  (39.8  2  Ihrr
Abend  6  Uhr  ist  verboten  (wöchentliche  Schonzeit)  e  Gesebes
2)  in  den  nachbenannten  Gewässern:
A.  in  der  Fulda  innerhalb  der  Kreise  Gersfeld  und  Fulda,
B.  in  sämmtlichen  Nebengewässern  der  Fulda,  mit  Ausnahme
a)  der  Schlitz  sammt  der  Altefeld  und
b)  der  Haune  von  ihrem  Einfluß  in  die  Fulda  an  bis  zum
Einfluß  der  Bieber,
e)  der  Eder  vom  Einfluß  in  die  Fulda  bis  zur  Waldeckschen
Grenze  und
d)  der  Schwalm,
C.  in  der  Diemel  abwärts  bis  zum  Einfluß  der  Warme  und  sämmtlichen
  Nebengewässern  der  Diemel,
D.  in  sämmtlichen  Nebengewässern  der  Werra,

.  in  sämmtlichen  Nebengewässern  der  Weser  und  der  Leine  in  den
Kreisen  Hofgeismar  und  Rinteln,  mit  Ausnahme  der  Diemel,

in  der  Kinzig,  von  der  oberen  Gemarkungsgrenze  von  Gelnhausen
an  aufwärts  und  sämmtlichen  auf  dieser  Strecke  einmündenden
Nebengewässern  derselben,  sowie  in  der  Gründau,

G.  in  sämmtlichen  übrigen  Zuflüssen  des  Mains  von  ihrer  Mündung
an  aufwärts,  mit  Ausnahme  der  Nidda  und  ihres  Zuflusses,  der
Nidder  und

in  sämmtlichen  Nebengewässern  der  Lahn,  mit  Ausnahme  der  Ohm
von  ihrer  Mündung  an  aufwärts,
ist  der  Betrieb  der  Fischerei  während  der  Jeit  vom  15.  Oktober  Morgens
6  Uhr  bis  14.  Dezember  Abends  6  Uhr  (Winterschonzeit)  nur  mit
ausdrücklicher  Genehmigung  des  Regierungspräsidenten  zulässig.  Diese
Genehmigung  darf  nur  dann  ertheilt  werden,  wenn  die  Benutzung  der
Fortpflanzungsstoffe  der  gefangenen  laichreifen  oder  der  Laichreife  nahestehenden
  Salmoniden  (Lachse,  Meerforellen,  Forellen  u.  s.  w.)  zum
Zwecke  der  künstlichen  Fischzucht  gesichert  ist.  Die  ertheilte  Erlaubniß
ist  zu  widerrufen,  sobald  die  übernommene  Verpflichtung  nicht  erfüllt  wird;
3)  in  allen  übrigen  vorstehend  unter  Ziffer  2  nicht  bezeichneten  Gewässern
findet  wührend  der  Jeit  vom  10.  April  Moraens  6  Uhr  bis  zum
Nr.  9239.)

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F.

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II.

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