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9.  Juni  Abends  6  Uhr  eine  verstärkte  wöchentliche  Schonzeit  (Frühjahrsschonzeit)
  statt,  derart,  daß  die  Fischerei  nur  an  drei  Tagen  jeder  in
die  Schonzeit  fallenden  Woche,  von  Montag  Morgen  6  Uhr  beginnend
und  Donnerstag  Morgen  6  Uhr  schließend,  betrieben  werden  darf.

Nach  Herstellung  ausreichender  Schonreviere  kann  der  Regierungspräsident
  den  Betrieb  der  Fischerei  an  weiteren  Fwei  Tagen  jeder  in  die
Schonzeit  fallenden  Woche,  im  Anschluß  an  die  in  vorstehendem  Absatz
freigegebenen  Tage,  gestatten;

4)  die  Lachsfischerei  unterliegt  nachstehenden  Beschränkungen:

A.  in  den  zum  Stromgebiete  des  Rheins  gehörigen  Flüssen  ist  jede
Lachsfischerei  mit  Zegensbetrieb  während  der  Zeit  vom  27.  August
bis  zum  26.  Oktober  einschließlich  verboten,

B.  in  der  Weser  ist  die  Lachsfischerei  mit  Zug=  und  Treibnetzen

a)  auf  der  Strecke  bis  zu  den  Wehren  von  Hameln  in  der  Zeit
vom  15.  September  bis  15.  Dezember  einschließlich,
b)  auf  der  Strecke  von  den  Wehren  zu  Hameln  an  aufwärts
in  der  Zeit  vom  1.  Oktober  bis  31.  Dezember  einschließlich
verboten.

Auf  die  verlassenen  Nebenarme  (Altwasser)  der  genannten  Flüsse,  sofern  sie
nicht  von  beiden  Seiten  mit  dem  Hauptstrome  derartig  in  Verbindung  stehen,
daß  die  Wanderfische  jederzeit  frei  hindurch  ziehen  können,  findet  letzteres  Verbot
keine  Anwendung.

Gleichartige  Verbote  können  für  die  Nebenflüsse  der  Weser  im  Wege  der
Bezirks-Polizeiverordnung  erlassen  werden.

E  4.

Für  die  Dauer  der  im  F.  3  Ziffer  1,  2  und  3  bezeichneten  wöchentlichen
und  jährlichen  Schonzeiten  kann  der  Regierungspräsident  ausnahmsweise  nachtfolgende
  Fischereibetriebe  zulassen:

1)  der  Fang  solcher  Fische,  welche  in  größeren  Zügen  plötzich  zu  erscheinen

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und  rasch  wieder  zu  verschwinden  pflegen,  wie  namentlich  Neunauge,
Stör  und  Stint,  kann  mit  solchen  Geräthen,  die  nur  zum  Fang  dieser
Fischarten  bestimmt  und  geeignet  sind,  gestattet  werden.  Dieselbe  Ausnahme
  kann  auch  für  den  Maifischfang  zugelassen  werden,  jedoch  darf
derselbe  im  Stromgebiete  des  Rheins  während  der  im  F.  3  Ziffer  1
bezeichneten  wöchentlichen  Schonzeit  nicht  gestattet  werden.  Ebenso  kann
der  Aalfang  gestattet  werden;

den  Fischern,  welche  die  sogenannte  stille  Fischerei  ohne  ständige  Vorrichtungen
  mit  Setznetzen,  Reusen,  Körben  oder  Angeln  betreiben,  kann
gestattet  werden,  die  ausgelegten  Gezeuge  auszunehmen  und  wieder  auszulegen,
  wenn  daraus  nachtheilige  Hindernisse  für  den  Zug  der  Wander-