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fische  nicht  zu  befürchten  sind.  Dieselbe  Ausnahme  kann  auch  für  die
nur  zum  Aalfang  bestimmten  und  geeigneten  ständigen  Vorrichtungen
und  Geräthe  oben  genannter  Art  gewährt  werden;

3)  das  Angeln  mit  der  Ruthe  kann  zugelassen  werden;

4)  im  Interesse  wissenschaftlicher  Untersuchungen  oder  gemeinnütziger  Versuche,
  oder  für  Zwecke  der  künstlichen  Fischzucht,  oder  endlich  zum
Schutze  der  anderen  Fische  gegen  Raubfische  kann,  soweit  erforderlich,
unter  geeigneten  Kontrolmaßregeln  auch  der  Fang  einzelner,  oben  nicht
genannter  Fischarten  ausnahmsweise  gestattet  werden.

Bei  jeder  Gestattung  des  Fischfanges  während  der  Schonzeiten  ist
indeß  die  Verwendung  solcher  an  sich  erlaubter  Fangmittel  auszuschließen,
welche  vorzugsweise  geeignet  sind,  die  junge  Fischbrut  zu  zerstören.

G.  5.

Wenn  dringende  Rücksichten  auf  die  Erhaltung  des  Fischbestandes  dies
erfordern,  kann  der  Fischereibetrieb  während  der  im  F§.  3  Ziffer  3  bezeichneten
Frühjahrsschonzeit  im  Wege  der  Bezirks-Polizeiverordnung  für  einzelne  Gewässer
oder  Gewässerstrecken  gänzlich  untersagt  oder  über  das  vorstehend  angegebene  Maß
eingeschränkt,  namentlich  auch  der  Fang  einzelner  Fischarten  oder  der  Gebrauch
bestimmter  Fangmittel  für  die  Dauer  der  Schonzeit  ganz  verboten  werden.

F.  6.

Für  Gewässer,  in  welchen  Maränen  oder  Aeschen  in  größeren  Mengen
vorkommen,  kann  im  Wege  der  Bezirks-Polizeiverordnung  der  Fang  der  Maräne
auf  die  Dauer  von  vier  Wochen  innerhalb  der  Jeit  von  Anfang  November  bis
Ende  Dezember,  und  der  Fang  der  Aesche  auf  die  gleiche  Dauer  innerhalb  der
Zeit  von  Mitte  Februar  bis  Ende  Juni  verboten  werden.

Auf  demselben  Wege  kann  der  Fang  einzelner  anderer  wirthschaftlich  wichtiger
Fischarten  für  bestimmte  Gewässerstrecken,  wenn  es  sich  darum  handelt,  die  Fischart
darin  zu  erhalten,  auch  außerhalb  der  jährlichen  Schonzeiten  bis  zur  Dauer  von
sechs  Wochen  untersagt  werden.

S.  7.

Der  Regierungspräsident  ist  ermächtigt:

1)  die  wöchentliche  Schonzeit  (§.  3  Ziffer  1)  für  den  ganzen  Bezirk,  für
einzelne  Gewässer  oder  Gewässerstrecken  auf  die  Zeit  von  Sonntag
Morgen  6  Uhr  bis  Montag  Morgen  6  Uhr  zu  verlegen,

)  nach  langanhaltenden  kalten  Wintern  die  Frühjahrsschonzeit  (F.  3  Ziffer  3)
für  den  ganzen  Bezirk,  für  einzelne  Gewässer  oder  Gewässerstrecken  anderweit
  auf  die  Dauer  von  sechs  Wochen  innerhalb  der  Zeit  von  Anfang
April  bis  Ende  Juni  festzusetzen.

(r.  9239.)