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S.  11.

Beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  ist  verboten:

1)  die  Anwendung  schädlicher  oder  explodirender  Stoffe  (giftiger  Köder
oder  Mittel  zur  Betäubung  oder  Vernichtung  der  Fische,  Sprengpatronen
  oder  anderer  Sprengmittel  u.  s.  w.)  (I.  21  des  Gesetzes);

2)  die  Anwendung  von  Mitteln  zur  Verwundung  der  Fische,  als:  Fallen
mit  Schlagfedern,  Gabeln,  Aalharken,  Speeren,  Stecheisen,  Stangen,
Schießwaffen  u.  s.  w.

Der  Gebrauch  von  Angeln  ist  gestattet.

Die  Verwendung  von  Speeren  und  Eisen  (nicht  jedoch  der  Aalharken)
  kann  zum  Zwecke  des  Aalfanges  von  dem  Regierungspräsidenten
in  dringenden  Fällen  und  nöthigenfalls  unter  Festsetzung  einer  bestimmten
Konstruktion  für  dieses  Fangmittel  ausnahmsweise  gestattet  werden;

3)  das  Zusammentreiben  der  Fische  bei  Nacht  vermittelst  Leuchten  oder
Fackeln.

12.

Ohne  Erlaubniß  der  Aufsichtsbehörde  (§.  46  des  Gesetzes)  dürfen  nicht  geschlossene
  Gewässer  zum  Zwecke  des  Fischfanges  weder  abgedämmt,  noch  abgelassen
oder  ausgeschöpft  werden.

K.  13.

Fischwehre,  Fischzäune  und  damit  verbundene  sogenannte  Selbstfänge  für
Lachs  und  Aal  dürfen  außer  dem  Falle  einer  bestehenden  Berechtigung  nicht  neu
angelegt  werden.

Der  Regierungspräsident  kann  jedoch  zum  Zwecke  der  Laich=  und  Brutgewinnung
  für  künstliche  Fischzucht  zeitweilig  derartige  Anlagen  mit  der  durch
§.  20  des  Fischereigesetzes  bedingten  Beschränkung  zulassen.

.  14.

Beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  dürfen  vorbehaltlich  der
nachfolgenden  Ausnahmen  keine  Fanggeräthe  (Netze,  Geflechte  rc.)  irgend  welcher
Art  und  Benennung  angewendet  werden,  deren  Oeffnungen  (Maschen)  im  nassen
Justande  an  jeder  Seite  (von  der  Mitte  des  einen  Knotens  bis  zur  Mitte  des
anderen  Knotens  gemessen)  nicht  mindestens  eine  Weite  von  2)6  Centimetern  haben.

Diese  Vorschrift  erstreckt  sich  auf  alle  Theile  und  Abtheilungen  der  Fanggeräthe;
  bei  Netzen  mit  sogenannten  Kehlen  (Einkehlen)  findet  jedoch  das  Mindestmaß
  auf  die  Kehle  keine  Anwendung.

Im  Stromgebiete  des  Rheins  dürfen  Treibnetze  beim  Fischfange  nur  angewendet
  werden,  wenn  sie  zwischen  Ober=  und  Untersimm  (Ober=  und  Unterleine)
nicht  über  2),5  Meter  breit  sind.  Einwandige  Netze,  welche  nur  zum  Fange  von
Stör  bestimmt  und  geeignet  sind,  sind  jedoch  dieser  Beschränkung  nicht  unterworfen.


Ges.  Samml.  1887.  (Nr.  9239.)  72

(Zu  §.  22  Kiffer  3
des  Gesete.)

(Zu  K.  22  Ziffer  4
bes  Gesetzes.)