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blatt  für  das  Deutsche  Reich  Nr.  24  vom  14.  Juni  1878)  und  die  dazu  ergehenden
  ergänzenden  und  abändernden  Bestimmungen  (vergl.  F.  55  daselbst)
maßgebend.

Die  Vollendung  und  Inbetriebnahme  der  Bahn  muß  längstens  innerhalb
zweier  Jahre,  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  die  Eisenbahngesellschaft
  in  den  Besitz  der  beiderseitigen  Konzessionen  gelangt  sein  wird,
bewirkt  werden.

Sollte  sich  die  Vollendung  des  Baues  über  diese  Frist  hinaus  durch  Verhältnisse
  verzögern,  für  welche  die  Eisenbahngesellschaft  nach  dem  in  dieser  Hinsicht
entscheidenden  Ermessen  der  beiderseitigen  Eisenbahnaufsichtsbehörden  ein  Verschulden
  nicht  trifft,  so  wird  der  Gesellschaft  durch  die  bezeichneten  Behörden  eine
entsprechende  Fristverlängerung  gewährt  werden.

Artikel  III.

Die  Genehmigung  und  Feststellung  des  Bauprojekts  innerhalb  jedes  Staatsgebiets
  bleibt  der  betreffenden  Regierung  überlassen.  Der  Punkt,  wo  die  Bahn
die  beiderseitigen  Landesgrenzen  überschreiten  wird,  soll  nöthigenfalls  durch  deshalb
abzuordnende  beiderseitige  technische  Kommissarien  näher  bestimmt  werden.

Artikel  IV.

Die  Spurweite  der  zu  erbauenden  Eisenbahn  soll  in  Uebereinstimmung  mit
den  anschließenden  Bahnen  überall  gleichmäßig  1/135  Meter  im  Lichten  der  Schienen
betragen,  auch  der  Bau  und  das  gesammte  Betriebsmaterial  so  eingerichtet  werden,
daß  die  Transportmittel  ungehindert  nach  allen  Seiten  übergehen  können.

Artikel  V.

Für  den  Fall,  daß  der  Erwerb  der  zur  Anlage  der  Bahn  erforderlichen
Grundstücke  durch  gütliche  Vereinbarung  unter  den  Betheiligten  nicht  zu  erreichen
ist,  wird  jede  der  kontrahirenden  Regierungen  für  ihr  Gebiet  der  Eisenbahngesellschaft
  das  Erpropriationsrecht  verleihen.

Artikel  VI.

Die  von  einer  der  kontrahirenden  Regierungen  geprüften  Betriebsmittel
werden  ohne  weitere  Revision  auch  im  Gebiete  der  anderen  Regierung  zugelassen
werden.

Artikel  VII.

Die  Bahn  von  Themar  nach  Schleusingen  bildet  einen  integrirenden  Theil
des  Gesammtunternehmens  der  Werra-Eisenbahngesellschaft,  welche  mit  ihrem  ge-