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sammten  Vermögen  für  den  konzessionsmäßigen  Bau  und  Betrieb  der  Bahnstrecke
Themar-Schleusingen  gegenüber  beiden  Regierungen  verhaftet  ist.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  ist  damit  einverstanden,  daß  das  gesetzliche,
vertragsmäßige  und  statutarische  Aufsichtsrecht,  welches  die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche
  Regierung,  sei  es  allein,  sei  es  in  Gemeinschaft  mit  der  Großherzoglich
Sächsischen  und  der  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaischen  Staatsregierung  über
die  Werra-Eisenbahngesellschaft  und  über  ihr  Unternehmen  auszuüben  hat,  in
Beziehung  auf  alle  Maßnahmen,  welche  die  Verhältnisse  der  Gesellschaft  als  solcher
und  die  Verwaltung  und  den  Betrieb  ihres  Unternehmens  im  Allgemeinen  betreffen
  —  z.  B.  die  Abänderung  der  Gesellschafts-Statuten,  die  Erweiterung  des
Unternehmens  auf  nichtpreußischem  Staatsgebiete,  die  Emission  von  Prioritäts-Obligationen
  unter  Mithaftbarkeit  der  Bahnstrecke  Themar-  Schleusingen  und  die
Konvertirung  derselben,  sowie  die  Dotirung  des  Reserve=  und  eines  etwaigen  Erneuerungsfonds,
  den  Erlaß  von  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  für  die  Eisenbahnen
  Deutschlands  seitens  des  Reichs  erlassenen  Betriebsreglement  und  zu  der
Bahnordnung  für  Deutsche  Eisenbahnen  untergeordneter  Bedeutung  vom  12.  Juni
1878,  ferner  die  Genehmigung  beziehungsweise  Festsetzung  der  Fahrpläne  und  der
Transportpreise  —,  sich  auch  auf  den  im  Königlich  Preußischen  Staatsgebiete  belegenen
  Theil  der  Jweigbahn  unter  Ausschluß  einer  Einwirkung  der  Königlich
Preußischen  Regierung  erstreckt.

Ohne  Zustimmung  der  Königlich  Preußischen  Regierung  sollen  jedoch  täglich
nicht  weniger  als  drei  reguläre,  gemischte  Züge  mit  Personenwagen  zweiter  und
dritter  Klasse  in  jeder  Richtung  der  Bahn  befördert  werden  und  die  Tarifsätze  für
den  Personen=  und  Gepäckverkehr  und  für  die  Beförderung  von  Leichen  und  Fahrzeugen
  und  von  lebenden  Thieren  auf  der  Zweigbahn  diejenigen  auf  der  Werrabahn,
  die  Tarifsätze  für  den  Güterverkehr  aber  diejenigen  nicht  übersteigen,  welche
dermalen  auf  der  Bahn  Wernshausen—Schmalkalden  gelten.

Im  Uebrigen  übt  jede  der  kontrahirenden  Regierungen  für  ihr  Gebiet  in
Beziehung  auf  die  Zweigbahn  das  staatliche  Hoheits=  und  Aufsichtsrecht  aus.  In
allen  Fällen,  wo  eine  einheitliche  Ausübung  dieses  Aufsichtsrechts  im  Interesse  des
Eisenbahnverkehrs  liegt,  werden  die  kontrahirenden  Regierungen  eine  Verständigung
unter  sich  herbeiführen.

Der  Königlich  Preußischen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  den  Verkehr
zwischen  ihr  und  der  Eisenbahngesellschaft,  sowie  die  Handhabung  der  ihr  über
die  in  Preußen  belegene  Bahnstrecke  zustehenden  Hoheits=  und  Aufsichtsrechte
einer  Behörde  zu  übertragen.  Diese  Behörde  hat  die  Beziehungen  ihrer  Regierung
zu  der  Eisenbahngesellschaft  in  allen  Fällen  zu  vertreten,  die  nicht  zum  direkten
Einschreiten  der  kompetenten  Königlich  Preußischen  Polizei=  oder  Gerichtsbehörden
geeignet  sind.  Die  Eisenbahngesellschaft  hat  sich  bei  Angelegenheiten  territorialer
Natur,  welche  hiernach  von  der  betreffenden  Königlich  Preußischen  Behörde
ressortiren,  an  diese  zu  wenden.  Die  gedachten  Funktionen  können  von  der
Königlich  Preußischen  Regierung  auch  einem  besonderen  Kommissarius  übertragen
  werden.

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