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Die  gegen  die  Eisenbahngesellschaft  rechtskräftig  ergehenden  Entscheidungen
der  Königlich  Preußischen  Verwaltungsbehörden  und  Verwaltungsgerichte  sollen
ohne  Weiteres  gegen  dieselbe  ebenso  vollstreckbar  sein,  als  wenn  sie  in  Preußen
ein  Domizil  hätte.

Die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche  Regierung  verpflichtet  sich,  Verfügungen
  der  Königlich  Preußischen  Verwaltungsbehörden  und  Verwaltungsgerichte
auf  deren  Ersuchen  ohne  Weiteres  der  Direktion  der  Werra-Eisenbahngesellschaft
zustellen  zu  lassen.

Artikel  VIII.

Von  dem  Betriebe  der  Zweigbahn  wird  die  Königlich  Preußische  Regierung
nach  dem  Preußischen  Gesetze  vom  16.  März  1867  und  die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche
  Regierung  nach  dem  Meiningenschen  Gesetze  vom  30.  April  1873
eine  Abgabe  erheben.  Bei  der  Berechnung  der  Abgabe  wird  als  Anlagekapital
beziehungsweise  als  Reinertrag  von  jeder  Regierung  der  aus  dem  Verhältnisse  der
Länge  der  auf  ihrem  Gebiete  belegenen  Strecke  der  Bahn  Themar—Schleusingen
zu  der  gesammten  Länge  dieser  Bahn  sich  ergebende  Theil  des  Aulagekapitals
beziehungsweise  des  jährlichen  Reinertrages  derselben  angenommen.

Die  Erhebung  erfolgt  alljährlich  postnumerando  und  zwar  zum  ersten
Male  für  das  auf  die  Betriebseröffnung  folgende,  mit  dem  1.  Januar  beginnende
Rechnungsjahr.  Die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche  Regierung  wird  der
Königlich  Preußischen  Regierung  die  Berechnung  des  Reinertrages  der  Bahn  alljährlich
  und  zwar  spätestens  fünf  Monate  nach  Ablauf  des  betreffenden  Jahres  mittheilen
  und  die  Abführung  der  Abgabe  an  die  von  der  Königlich  Preußischen
Regierung  zu  bezeichnende  Kasse  anordnen.

Eine  andere  staatliche  Abgabe  wird  von  dem  Betriebe  oder  von  dem  Ertrage
der  Bahn,  abgesehen  von  etwaigen  Grund=  und  Gebäudesteuern,  nicht  erhoben.

Artikel  IX.

Die  Bahnpolizei  wird  unter  Aufsicht  der  dazu  in  jedem  Staatsgebiete  kompetenten
  Behörden  nach  Maßgabe  der  in  Artikel  II  bezeichneten  Bahnordnung
gehandhabt.  Die  in  den  verschiedenen  Staatsgebieten  stationirten  Bahnpolizeibeamten
  sind  auf  Präsentation  der  Bahnverwaltung  bei  den  kompetenten  Behörden
des  betreffenden  Staates  zu  verpflichten.

Artikel  X.

Die  Eisenbahngesellschaft  ist  verpflichtet,  hinsichtlich  der  Besetzung  der
Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  an  der  Zweigbahn  mit  Militäranwärtern,
insoweit  dieselben  das  vierzigste  Lebensjahr  noch  nicht  zurückgelegt  haben,  die  für  den
Preußischen  Staatseisenbahndienst  in  dieser  Beziehung  und  insbesondere  bezüglich
der  Ermittelung  der  Militäramwärter  bestehenden  und  noch  zu  erlassenden  Vorschriften
  zur  Anwendung  zu  bringen.