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Bei  Besetzung  dieser  unteren  Beamtenstellen  hat  die  Eisenbahngesellschaft
bei  sonst  gleicher  Qualifikation  innerhalb  des  Gebietes  eines  jeden  der  kontrahirenden
Staaten  auf  die  Bewerbungen  der  Unterthanen  desselben  besondere  Rücksicht  zu
nehmen.

Die  Angehörigen  des  einen  Staates,  welche  im  Gebiete  des  anderen
Staates  angestellt  werden  möchten,  scheiden  dadurch  aus  dem  Unterthanenverbande
ihres  Heimathslandes  nicht  aus,  sind  aber  den  Gesetzen  des  Landes,  in  welchem
sie  angestellt  sind,  unterworfen.

Artikel  XI.

Der  Telegraphen=  und  Militärverwaltung  gegenüber  ist  die  Eisenbahngesellschaft
  den  bereits  erlassenen  oder  künftig  für  die  Eisenbahnen  im  Deutschen
Reich  ergehenden  gesetzlichen  und  reglementarischen  Bestimmungen  unterworfen.

Für  Kriegsbeschädigungen  und  Demolirungen  der  Bahn  im  Königlich
Preußischen  oder  Herzoglich  Meiningenschen  Gebiete,  mögen  solche  vom  Feinde
ausgehen  oder  im  Interesse  der  Landesvertheidigung  veranlaßt  werden,  soll  die
Eisenbahngesellschaft  oder  deren  Rechtsnachfolger  einen  Ersatz  weder  vom  Preußischen
  oder  vom  Meiningenschen  Staate,  noch  vom  Reiche  beanspruchen  können.

Artikel  XII.

Gegenüber  der  Postverwaltung  ist  die  Eisenbahngesellschaft  den  Bestimmungen
des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1875  (Reichs-Gesetzbl.  für  1875  S.  318)  und
den  dazu  ergangenen  oder  künftig  ergehenden  Vollzugsbestimmungen  und  deren
Abänderungen  mit  den  Erleichterungen  unterworfen,  welche  nach  den  vom  Reichskanzler
  erlass  enen  Bestimmungen  vom  28.  Mai  1879  (Centralblatt  für  das
Deutsche  Reich  S.  380)  für  Bahnen  untergeordneter  Bedeutung  gewährt  sind.

Artikel  XIII.

Anderen  Unternehmern  bleibt  sowohl  der  Anschluß  an  die  Bahn  mittelst
Zweigbahnen,  als  die  Mitbenutzung  der  Bahn  ganz  oder  theilweise  gegen  zu
vereinbarende  eventuell  von  den  kontrahirenden  Regierungen  festzusetzende  Frachtoder
  Bahngeldsätze  vorbehalten.

Artikel  XIV.

Für  den  Fall,  daß  die  Königlich  Preußische  oder  die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche
  Regierung  das  Eigenthum  des  in  dem  betreffenden  Staatsgebiete
liegenden  Theils  der  Bahn  von  Themar  nach  Schleusingen  erwerben  sollte,
werden  die  kontrahirenden  Regierungen  sich  über  die  zur  Beibehaltung  eines
ungestörten  einheitlichen  Betriebes  auf  der  genannten  Bahn  erforderlichen  Maßregeln
  verständigen.

Für  den  Fall  der  Abtretung  des  Preußischen  Eisenbahnbesitzes  an  das
Deutsche  Reich  soll  es  der  Königlich  Preußischen  Regierung  freistehen,  auch  die

(TFr.  9242—9243.)