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aus  diesem  Vertrage  erworbenen  Rechte  und  Pflichten  auf  das  Reich  mit  zu
übertragen.
Artikel  XV.
Dieser  Vertrag  soll  in  zwei  Exemplaren  ausgefertigt  und  beiderseits  zur

landesherrlichen  Ratifikation  vorgelegt  werden.  Die  Auswechselung  der  beiderseitigen
  Ratifikations-Urkunden  soll  in  Berlin  erfolgen.

So  geschehen  Berlin,  den  3.  Mai  1887.

Eberh.  D’Avis.  Friedrich  Heim.
(L.  S.)  (L.  S.)

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

(Nr.  9243.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Württemberg  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn
  von  Tuttlingen  nach  Sigmaringen  (Inzigkofen).  Vom  15.  Juni  1887.

S#  Majestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Majestät  der  König  von
Württemberg  haben  zum  Zwecke  einer  Vereinbarung  über  die  Herstellung  einer
Eisenbahnverbindung  zwischen  Tuttlingen  und  Sigmaringen  (Inzigkofen)  zu  Bevollmächtigten
  ernannt:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Finanzrath  Gustav  Schmidt,
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Dr.  Paul  Micke,
Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg:
Allerhöchstihren  Staatsrath  Carl  von  Schmid,
welche,  vorbehaltlich  der  Allerhöchsten  Ratifikation,  folgenden  Staatsvertrag  abgeschlossen
  haben:
Artikel  I.
Die  Königlich  Preußische  Regierung  geltatet-  der  Königlich  Württembergischen
Regierung  innerhalb  ihres  Gebietes  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von

Tuttlingen  in  der  Richtung  auf  Sigmaringen  zum  Anschluß  an  die  Bahn  von
Tübingen  nach  Sigmaringen  in  der  Nähe  von  Inzigkofen.