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Artikel  2.

Die  Spurweite  der  zu  erbauenden  Eisenbahn  soll  in  Uebereinstimmung
mit  den  anschließenden  Bahnen  überall  gleichmäßig  1,435  Meter  im  Lichten  der
Schienen  betragen.  Auch  im  Uebrigen  soll  die  Bahn  und  deren  Betriebsmittel
dergestalt  eingerichtet  werden,  daß  letztere  von  und  nach  den  Nachbarbahnen
ungestört  übergehen  können.

Sowohl  die  Feststellung  der  Bauprojekte,  als  auch  die  Prüfung  der  anzuwendenden
  Fahrzeuge  soll  der  Königlich  Württembergischen  Regierung  zustehen,
welche  indeß  bezüglich  der  Trace  der  Bahn  und  der  Anlegung  von  Stationen
(Anhalte=  und  Aufenthaltsstellen)  sowohl  für  den  Personen=  als  auch  für  den
Güterverkehr  in  dem  Preußischen  Staatsgebiete  an  allen  denjenigen  Punkten,  an
denen  ein  entsprechendes  Verkehrsbedürfniß  vorhanden  ist  oder  künftig  sich  herausstellen
  wird,  etwaige  besondere  Wünsche  der  Königlich  Preußischen  Regierung
thunlichst  berücksichtigen  wird.

Die  landespolizeiliche  Prüfung  und  Genehmigung  der  Bauprojekte,  soweit
diese  die  Herstellung  von  Wegeübergängen,  Brücken,  Durchlässen,  Flußkorrektionen,
Vorfluthanlagen  und  Parallelwegen  betreffen,  nebst  der  baupolizeilichen  Prüfung
der  Bahnhofsanlagen  bleibt  für  das  Preußische  Gebiet  der  Königlich  Preußischen
Regierung  vorbehalten.

Artikel  3.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  zur  planmäßigen  Ausführung
der  von  der  Königlich  Württembergischen  Regierung  im  Königlich  Preußischen
Gebiete  zu  bauenden  Eisenbahn  nebst  den  dazu  gehörigen  Anlagen  das  Enteignungsrecht
  verleihen.

Artikel  4.

Die  Königlich  Württembergische  Regierung  wird  bei  den  im  Preußischen
Gebiete  zu  bauenden  Bahnstrecken  alle  Anlagen  einrichten  und  unterhalten,  welche
an  Wegen,  Ueberfahrten,  Triften,  Einfriedigungen,  Bewässerungs=  und  Vorfluthanlagen
  u.  s.  w.  zur  Sicherung  gegen  Gefahren  und  Nachtheile  nothwendig  sind.
Entsteht  die  Nothwendigkeit  solcher  Anlagen  erst  nach  Eröffnung  des  Bahnbetriebes
durch  eine  mit  den  benachbarten  Grundstücken  vorgehende  Veränderung,  so  wird
die  Königlich  Württembergische  Regierung  dieselben  zwar  einrichten  und  unterhalten,
  jedoch  nur  auf  Kosten  der  Interessenten.

Artikel  5.

Die  Landeshoheit  bleibt  hinsichtlich  der  von  der  Königlich  Württembergischen
Regierung  zu  bauenden  und  zu  betreibenden  Bahnstrecken  im  Preußischen  Gebiete
der  Königlich  Preußischen  Regierung  ausschließlich  vorbehalten.  Alle  innerhalb
des  Königlich  Preußischen  Gebietes  vorkommenden,  die  Bahnanlagen  oder  den
Transport  auf  denselben  betreffenden  Verbrechen,  Vergehen  und  Uebertretungen

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