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sollen  daher  den  Königlich  Preußischen  Behörden  zur  Ermöglichung  einer  Untersuchung
  und  Bestrafung  angezeigt  werden.

Die  an  den  Bahnstrecken  im  Königlich  Preußischen  Gebiet  zu  errichtenden
Hoheitszeichen  sollen  nur  diejenigen  des  Preußischen  Staates  sein.

Ved  die  Verhaftung  eines  auf  der  Bahn  innerhalb  des  Königlich  Preußischen
Gebietes  angestellten  Königlich  Württembergischen  Eisenbahnbediensteten  wegen  Verbrechen,
  Vergehen  oder  Uebertretungen  von  Königlich  Preußischen  Behörden  verfügt,
  so  wird  hierbei  von  denselben  auf  die  Erfordernisse  des  Eisenbahndienstes
gehörige  Rücksicht  genommen  und,  soweit  es  nach  den  Umständen  irgend  thunlich
ist,  die  nächst  vorgesetzte  Eisenbahnbehörde  so  zeitig  von  der  Verhaftung  in  Kenntniß
  gesetzt  werden,  daß  der  etwa  nöthige  Etelloertreter  noch  rechtzeitig  in  den
Dienst  eingewiesen  werden  kann.

Gesetzliche  Bestimmungen,  welche,  vom  Tage  des  Abschlusses  dieses  Vertrages
  an  gerechnet,  in  Bezug  auf  Eisenbahnunternehmungen  von  der  Königlich
Preußischen  Regierung  erlassen  werden,  sollen  für  die  in  Rede  stehende  Eisenbahn,
so  lange  sie  im  Eigenthum  und  im  Betriebe  der  Königlich  Württembergischen  Regierung
  sich  befindet,  ohne  vorherige  Verständigung  keine  Anwendung  finden.

Artikel  6.

Die  Bahnpolizei  wird  unter  Aufsicht  der  dazu  in  jedem  Staatsgebiete  kompetenten
  Behörden  nach  Maßgabe  des  Bahnpolizeireglements  für  die  Eisenbahnen
Deutschlands  vom  30.  November  1885  und  seinen  etwaigen  weiteren  Aenderungen
und  Ergänzungen  gehandhabt.  Die  in  dem  Königlich  Preußischen  Staatsgebiete
stationirten  Bahnpolizeibeamten  sind  auf  Vorschlag  der  Bahnverwaltung  bei  den
zuständigen  Königlich  Preußischen  Behörden  zu  verpflichten.

Artikel  7
Die  Königlich  Württembergische  Regierung  verpflichtet  sich,  die  auf  Grund
dieses  Vertrages  von  ihr  in  Königlich  Preußischem  Gebiet  ausgebaute  Bahn  mit
gleicher  Sorgfalt  fortwährend  zu  unterhalten  und  zu  betreiben,  wie  ihre  Staatsbahnen
  auf  Königlich  Württembergischem  Gebiet.

Artikel  8.

In  Betreff  der  Staats=  und  Gemeindeabgaben  und  Lasten  wird  die  Königlich
Preußische  Regierung  die  Befreiungen,  welche  sie  der  am  meisten  begünstigten
Regierung  für  ihre  Eisenbahnen  im  Königlich  Preußischen  Gebiete  eingeräumt  hat
oder  noch  einräumen  wird,  in  gleichem  Umfange  auch  der  Königlich  Württembergischen
  Regierung  zu  Theil  werden  lassen.

Insbesondere  soll  der  Betrieb  auf  der  betreffenden  Bahn,  so  lange  diese
im  Eigenthum  und  Betriebe  der  Königlich  Württembergischen  Regierung  sich  befindet,
  mit  einer  Gewerbesteuer  oder  ähnlichen  öffentlichen  Abgaben  nicht  belegt