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werden,  und  rücksichtlich  der  Grundsteuer  als  verabredet  gelten,  daß  unter  allen
Umständen  mindestens  der  Schienenweg  der  von  der  Königlich  Württembergischen
Regierung  im  Preußischen  Gebiete  gebauten  und  betriebenen  Eisenbahn  von  der
Grundsteuer  befreit  bleiben  muß.

Artikel  9.

Die  Königlich  Württembergische  Regierung  wird  die  Stellen  der  Lokalbeamten
  im  Königlich  Preußischen  Gebiete,  mit  Ausnahme  der  Bahnhofsvorstände
und  der  Kassenbeamten,  thunlichst  mit  Angehörigen  des  Preußischen  Staates  besetzen,
  falls  qualifizirte  Miliräranwärter,  unter  welchen  die  Preußischen  Staatsangehörigen
  gleichfalls  den  Vorzug  haben,  zur  Besetzung  der  bezeichneten  Stellen
nicht  zu  ermitteln  sind.  Nichtpreußen  b  welche  die  Königlich  Württembergische
Regierung  bei  den  Bahnstrecken  im  Königlich  Preußischen  Gebiete  beschäftigt  oder
anstellt,  scheiden  dadurch  aus  dem  Unterthanenverbande  ihres  Heimathslandes
nicht  aus.

Artikel  10.

Die  Königlich  Württembergische  Regierung  ist  damit  einverstanden,  daß  die
von  ihr  bestellte  Bau=  und  Betriebsverwaltung  wegen  aller  Entschädigungsansprüche,
welche  aus  Anlaß  der  Eisenbahnanlage  auf  Preußischem  Gebiete  oder  des  Betriebes
  auf  derselben  erhoben  werden  möchten,  der  Entscheidung  der  zuständigen
Königlich  Preußischen  Gerichte  sich  zu  unterwerfen  habe  und  daß  die  gegen  die
vorgedachte  Verwaltung  in  Vertretung  der  Königlich  Württembergischen  Regierung
ergehenden  Entscheidungen  ihrerseits  als  verbindlich  anzuerkennen  seien.

Artikel  11.

Die  Feststellung  der  Fahrpläne  und  Tarife  wird  der  Königlich  Württembergischen
  Regierung  insoweit  und  so  lange  allein  überlassen,  als  die  Bahn  in
ihrem  Eigenthume  und  eigenem  Betriebe  sich  befindet.  Die  auf  der  Bahn  verkehrenden
  Personenzüge  sollen,  soweit  die  Königlich  Preußische  Regierung  es  für
ein  Bedürfniß  erkennen  wird,  bei  sämmtlichen  Stationen  des  Königlich  Preußischen
Gebietes  anhalten.

Die  Königlich  Württembergische  Regierung  wird  für  den  gesammten  Verkehr
  von  und  nach  den  im  Königlich  Preußischen  Gebiete  liegenden  Stationen
keine  ungünstigeren  Tarifbestimmungen  und  keine  höheren  Tarifeinheiten  zur  Anwendung
  bringen,  als  für  den  Verkehr  von  und  nach  den  im  Königlich  Württembergischen
  Gebiet  liegenden  Stationen  jeweilig  in  Geltung  sein  werden.  Tarifermäßigungen
  und  Erleichterungen,  welche  einem  Interessenten  zu  Theil  werden,
sollen  bei  sonst  gleichen  Verhältnissen  auch  anderen  Interessenten  gewährt  werden.
Zwischen  den  gegenseitigen  Unterthanen  sollen,  sowohl  bei  Feststellung  der  Fahrund
  Frachtpreise,  als  auch  in  Bezug  auf  die  Zeit  der  Abfertigung  keine  Unterschiede
  gemacht  werden,  namentlich  sollen  die  aus  dem  Gebiet  des  einen  Staates

Ges.  Samml.  1887.  (Nr.  9243.)  74