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in  das  Gebiet  des  anderen  Staates  übergehenden  Transporte  weder  in  Beziehung
auf  die  Abfertigung,  noch  rücksichtlich  der  Beförderungspreise  ungünstiger  behandelt
werden,  als  die  aus  dem  betreffenden  Staate  abgehenden  und  darin  verbleibenden
Transporte.

Artikel  12.

Der  Königlich  Württembergischen  Regierung  wird  gestattet,  längs  den  auf
Preußischem  Gebiete  belegenen  Bahnstrecken  eine  Telegraphenleitung  für  den  Bahndienst
  anzulegen.

Der  Reichs-Telegraphenverwaltung  gegenüber  übernimmt  die  Königlich
Württembergische  Regierung  diejenigen  Verpflichtungen,  welche  der  Preußischen
Staatsbahnverwaltung  nach  den  Gesetzen  und  Verordnungen  des  Deutschen  Reichs
jeweilig  obliegen.

Artikel  13.

Die  Königlich  Württembergische  Regierung  überläßt  dem  Ermessen  der
Königlich  Preußischen  Regierung,  zur  Ueberwachung  der  Königlich  Preußischen
Interessen  und  Gerechtsame  bei  der  von  der  Königlich  Württembergischen  Regierung
  im  Königlich  Preußischen  Gebiete  gebauten  und  betriebenen  Eisenbahn,
sowie  zur  Verhandlung  mit  der  Königlich  Württembergischen  Eisenbahnverwaltung
in  allen  auf  den  Bau  und  Betrieb  sich  beziehenden  Angelegenheiten  einen  besonderen
  Kommissarius  zu  bestellen  oder  auch  andere  geeignete  Organe  auszuwählen.

Artikel  14.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  behält  sich  das  Recht  vor,  bei  der  im
Artikel  1  genannten  Eisenbahn  die  innerbalb  ihres  Gebietes  von  der  Königlich
Württembergischen  Regierung  hergestellten  Bahnstrecken  nebst  allem  zu  derselben
zu  rechnenden  Zubehör  nach  Verlauf  von  dreißig  Jahren,  vom  Tage  der  Betriebseröffnung
  an  gerechnet,  in  Folge  einer  mindestens  drei  Jahre  vorher  zu
machenden  Ankündigung  gegen  Erstattung  des  Anlagekapitals  (Kosten  der  ersten
Anlage,  einschließlich  der  während  der  Banzeit  aufgelaufenen  vierprozentigen  Zinsen,
sowie  der  Kosten  für  spätere  Vervollständigungen  und  Erweiterungen)  zu  erwerben.

Von  dem  zu  erstattenden  Anlagekapital  sind  in  Abrechnung  zu  bringen:

a)  der  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  nach  dem  zwischen  dem

Reich,  Preußen,  Württemberg  und  Baden  wegen  des  Baues  und
Betriebes  einer  Eisenbahn  von  Tuttlingen  nach  Sigmaringen  (Inzigkofen)
  abgeschlossenen  Abkommen  vom  11.  März  1887  zu  den  Baukosten
der  Preußischen  Theilstrecken  zu  zahlende  Baarzuschuß  von  500  000  Mark,
b)  der  seitens  des  Reichs  nach  demselben  Abkommen  zu  den  Baukosten
der  ganzen  Bahnlinie  Tuttlingen—  Sigmaringen  (Inzigkofen)  zu  leistende
Baarzuschuß  von  7506  900  Mark  in  dem  auf  die  Preußischen  Theilstrecken
  nach  Maßgabe  ihrer  Baulänge  entfallenden  Betrage,