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e)  ein  durch  Sachverständige  zu  bestimmender  Prozentsatz  von  dem  ursprünglichen
  Anlagekapital,  jedoch  nur  sofern  zur  Zeit  der  Erwerbung
der  Zustand  der  Bahn  gegen  die  ursprüngliche  Anlage  sich  wesentlich
verschlechtert  haben  sollte.

Die  von  der  Königlich  Württembergischen  Regierung  in  dem  mehrfach
erwähnten  Abkommen  gegenüber  dem  Reich  übernommenen  Rechte  und  Pflichten
gehen  alsdann  hinsichtlich  der  im  Preußischen  Gebiet  belegenen  Bahnstrecken  auf
die  Königlich  Preußische  Regierung  über,  welche  sich  verpflichtet,  die  Königlich
Württembergische  Regierung  wegen  aller  diesbezüglichen  Ansprüche  des  Reichs  zu
vertreten.

Beide  Hohe  kontrahirende  Regierungen  sind  übrigens  einverstanden,  daß,
falls  die  Königlich  Preußische  Regierung  von  dem  hier  vorbehaltenen  Rückkaufsrechte
  künftig  Gebrauch  machen  sollte,  ungeachtet  der  Aenderung  in  den  Eigenthumsverhältnissen
  der  betreffenden  Bahn  nie  eine  Unterbrechung  des  Betriebes  auf  derselben
  eintreten,  vielmehr  wegen  Erhaltung  eines  ungestörten  einheitlichen  Betriebes
unter  Anwendung  gleicher  Tarifsätze  und  Tarifbestimmungen  für  die  ganze  Bahnlinie
  zuvor  eine  den  Verhältnissen  anpassende  geeignete  Verständigung  Platz
greifen  soll.

Artikel  15.

Für  den  Fall,  daß  die  Königlich  Württembergische  Regierung  sich  veranlaßt
sehen  möchte,  die  im  Königlich  Preußischen  Gebiete  hergestellten  Bahnstrecken
künftig  an  eine  andere  Regierung  oder  an  Privatunternehmer,  sei  es  im  Wege
einer  Konzession  oder  der  Veräußerung  oder  Verpachtung  ganz  oder  theilweise  zu
überlassen,  so  ist  hierzu  die  Zustimmung  der  Königlich  Preußischen  Regierung
erforderlich,  und  wird  alsdann  über  die  einer  Abänderung  bedürfenden  Punkte
des  gegenwärtigen  Vertrages  das  Nähere  zwischen  den  beiderseitigen  Regierungen
verabredet  werden.

Artikel  16.

Etwaige  aus  gegenwärtigem  Vertrage  oder  über  die  Ausführung  desselben
entspringende  Streitfragen  zwischen  den  beiderseitigen  kontrahirenden  Regierungen
sollen  schiedsrichterlich  erledigt  werden.

Zu  diesem  Behufe  ernennt  im  vorkommenden  Falle  binnen  sechs  Wochen
nach  beantragter  schiedsrichterlicher  Entscheidung  jeder  Theil  zwei,  keinem  der  beiden
Staaten  angehörige  unparteiische  Schiedsmänner,  welche  einen  fünften  sich  bei—
ordnen,  unter  denen  dann  die  Stimmenmehrheit  über  den  Streitpunkt  endgültig
entscheidet.  Können  die  vier  gewählten  Schiedsmänner  sich  über  die  Person  des
fünften  nicht  einigen,  so  hat  jede  der  beiden  Regierungen  einen  unparteiischen,
gleichfalls  keinem  der  beiden  Staaten  angehörigen  Mann  zu  dem  Znweck  zu
bezeichnen,  damit  nach  Bestimmung  des  Looses  einer  dieser  beiden  Männer  von
den  vier  Schiedsmännern  als  Fünfter  zugezogen  werde.

(Nr.  9243.)