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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  35.

 

(Nr.  9244.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Sachsen-Weimar,  betreffend  die  dem
Nordhausen  Erfurter  Eisenbahnunternehmen  angehörigen,  im  Sachsen-Weimarischen
  Staatsgebiete  belegenen  Eisenbahnen.  Vom  2.  Juni  1887.

N  mit  der  Nordhausen-Erfurter  Eisenbahngesellschaft  wegen  des  Ueberanges
  ihres  Unternehmens  auf  den  Preußischen  Staat  der  Vertrag  vom
rn  1887  abgeschlossen  worden  ist,  haben  zum  Lwecke  der  hierdurch  erforderlich
  gewordenen  anderweiten  Verabredungen  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Finanzrath  Gustav  Schmidt  und
Allerhöchstihren  Geheimen  Regierungsrath  Hermann  Kirchhoff,
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen:
Allerhöchstihren  Regierungsrath  Dr.  jur.  Karl  Slevogt,
von  welchen  Bevollmächtigten  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation
  folgender  Vertrag  abgeschlossen  ist.

 

Artikel  J.

Die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung  erklärt  sich  damit  einverstanden,
daß  der  Preußische  Staat  das  Nordhausen-Erfurter  Eisenbahnunternehmen  nach
Maßgabe  des  zwischen  der  Preußischen  Staatsregierung  und  der  Nordhausen-Erfurter
  Eisenbahngesellschaft  am  *  1887  abgeschlossenen  Vertrages  erworben
  hat.

An  Stelle  der  Sporteln  für  die  gerichtliche  Uebereignung  des  im  Großherzoglichen
  Staatsgebiete  belegenen  Grundeigenthums  der  Nordhausen-Erfurter
Eisenbahngesellschaft  auf  den  Preußischen  Staat,  sowie  als  Ersatz  für  die  dabei
entstehenden  baaren  Auslagen  erhält  das  Großherzogthum  Sachsen  nach  Aushändigung
  der  Uebereignungs-Urkunde  eine  Pauschalsumme  von  5  000  Mark.

Ces.  Somml.  1887.  (Nr.  9244.)  76

Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  Oktober  1887.