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Artikel  II.

Die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung  überträgt  auf  den  Preußischen
Staat  das  ihr  nach  den  abgeschlossenen  Staatsverträgen,  den  Statuten  der  Nord—
hausen-Erfurter  Eisenbahngesellschaft,  sowie  den  der  letzteren  ertheilten  Konzessionen
zustehende  Aufsichtsrecht.

Artikel  III.

Die  Landeshoheit  über  die  im  Großherzoglich  Sächsischen  Gebiete  belegenen,
dem  Nordhausen-Erfurter  Eisenbahnunternehmen  angehörigen  Eisenbahnstrecken
bleibt  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung  vorbehalten,  und  soll  hinfort
unter  Beobachtung  der  nachstehenden  Bestimmungen  ausgeübt  werden:

1)  Die  allgemeine  Landespolizei  und  die  Rechtspflege  in  Bezug  auf  alle
Vorgänge  auf  dem  Bahnkörper  verbleiben  den  Großherzoglich  Sächsischen
  Staatsbehörden.

2)  Die  Bahnpolizei  wird  in  Gemäßheit  des  jeweilig  gültigen  Bahnpolizei=Reglements
  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  von  den  Organen  der
Eisenbahnverwaltung  ausgeübt.  Die  hiermit  betrauten,  im  Gebiet  des
Großherzogthums  Sachsen  stationirten  Beamten  sind  auf  Präsentation
der  Bahnverwaltung  von  der  zuständigen  Großherzoglichen  Behörde  in
Eid  und  Pflicht  zu  nehmen.

3)  Die  Handhabung  der  allgemeinen  Sicherheitspolizei  liegt  hinsichtlich  der
im  Großherzogthum  Sachsen  belegenen  Eisenbahnstrecken  den  betreffenden
Großherzoglich  Sächsischen  Regierungsorganen  ob.  Dieselben  werden
den  Bahnpolizeibeamten  auf  deren  Ansuchen  bereitwillig  Unterstützung
leisten.

4)  Auf  die  Kommunalbesteuerung  der  Nordhausen-Erfurter  Eisenbahn
innerhalb  des  Großherzoglich  Sächsischen  Gebietes,  insbesondere  auf  die
Berechnung  des  kommunalsteuerpflichtigen  Reinertrages  der  innerhalb
des  Großherzoglich  Sächsischen  Gebietes  belegenen  Eisenbahnbetriebsstätten
  finden  hinfort  die  nach  dem  Preußischen  Gesetze  vom  27.  Juli
1885  (Preußische  Gesetz-Samml.  S.  327)  oder  nach  den  etwa  an
dessen  Stelle  tretenden  späteren  Gesetzen  für  die  Preußischen  Staatseisenbahnen
  maßgebenden  Bestimmungen  in  der  gleichen  Weise  Anwendung,
  als  wenn  die  Nordhausen-Erfurter  Eisenbahn  vollständig  auf
Königlich  Preußischem  Gebiete  belegen  wäre.

5)  Die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung  wird  von  dem  Unternehmen
auch  ferner  eine  Gewerbesteuer  oder  eine  ähnliche  öffentliche  Abgabe,  mit
Ausnahme  der  Grundsteuer  und  der  dem  Großherzogthum  Sachsen
nach  Nr.  11  dieses  Artikels  zustehenden  Eisenbahnabgabe,  nicht  erheben.