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Bei  einer  Veränderung  der  Steuergesetzgebung  im  Großherzogthum
  Sachsen  sollen  die  auf  Großheroglich  Sächsischem  Gebiete
liegenden,  zum  Nordhausen-Erfurter  Eisenbahnunternehmen  gehörigen
Grundstücke  nach  gleichen  Grundsätzen  behandelt  werden,  wie  die  übrigen
Liegenschaften  des  Großherzogthums.

Auf  die  Tarifbildung,  auf  die  Art  und  Weise  der  Beförderung,  sowie
auf  die  Feststellung  des  Fahrplanes  für  die  dem  Nordhausen-Erfurter
Eisenbahnunternehmen  angehörigen  Eisenbahnen  steht  der  Großherzoglich
Sächsischen  Regierung  eine  Einwirkung  nicht  zu,  jedoch  soll  die  Aufstellung
  von  Bahnhofsprojekten  und  die  Aenderung  des  Personenzugfahrplanes
  nur  nach  vorgängigem  Benehmen  mit  der  Großherzoglich
Sächsischen  Regierung  erfolgen,  damit  den  Münschen  derselben  die
thunlichste  Berücksichtigung  nicht  versagt  werde.

Für  die  Einziehung  von  Stationen  und  Haltestellen,  für  die  Neuerrichtung
  derselben  innerhalb  des  Großherzoglich  Sächsischen  Gebietes,
sowie  für  die  Einstellung  des  Betriebes  auf  den  jetzt  innerhalb  des
Großherzogthums  betriebenen  Strecken  der  Nordhausen-Erfurter  Eisenbahn
  ist  die  Zustimmung  der  Großherzoglichen  Regierung  erforderlich.

Ein  Recht  auf  den  Erwerb  der  einzelnen  zum  Nordhausen-Erfurter
Eisenbahnunternehmen  gehörigen  Bahnstrecken  wird  die  Großherzoglich
Sächsische  Regierung  nicht  in  Anspruch  nehmen)  dagegen  bedarf  ein
Verkauf  der  gedachten  Bahn  oder  einzelner  Strecken  derselben,  soweit
sie  auf  Großherzoglich  Sächsischem  Gebiete  liegen,  an  einen  anderen
Käufer  als  das  Reich,  ebenso  die  Uebertragung  des  Betriebes  auf  einen
anderen  Betriebsunternehmer,  der  Zustimmung  der  Großherzoglich  Sächsischen
  Staatsregierung.

An  den  im  Gebiete  des  Großherzogthums  Sachsen  belegenen  Strecken
der  zum  Nordhausen-Erfurter  Eisenbahnunternehmen  gehörigen  Bahnen
sollen  nur  die  Hoheitszeichen  der  Großherzoglichen  Regierung  angebracht
werden.
Der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  die
Handhabung  der  ihr  über  die  betreffenden  Bahnstrecken  zustehenden
Hoheitsrechte,  sowie  die  etwaigen  Verhandlungen  mit  der  Bahnverwaltung
  einer  Behörde  oder  einem  besonderen  Kommissarius  zu  übertragen.

Diese  Behörde  beziehungsweise  dieser  Kommissarius  hat  die  Beziehungen
  der  Großherzoglichen  Regierung  zu  der  Eisenbahnverwaltung
in  allen  Fällen  zu  vertreten,  die  nicht  zum  direkten  Einschreiten  der
zuständigen  Polizei=  oder  Gerichtsbehörde  geeignet  sind.

Die  Eisenbahnverwaltung  hat  sich  an  diese  Behörde  beziehungsweise
  an  diesen  Kommissar  in  allen  zu  der  Zuständigkeit  derselben  gebörenden
  Angelegenheiten  zu  wenden.