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11)  An  Stelle  des  Eisenbahnabgabeantheiles,  welcher  nach  dem  Staatsvertrage
  vom  31.  Juli  1870  von  dem  Unternehmen  der  Eisenbahn
von  Straußfurt  nach  Sulza  dem  Großherzogthum  Sachsen  zusteht,
erhält  letzteres  vom  1.  Januar  1886  ab  eine  feste  jährliche  Rente  von
1240  Mark.  Fällig  ist  dieselbe  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  1886
bis  31.  März  1887  am  1.  Juli  d.  J.,  für  die  folgenden  Preußischen
Etatsjahre  jedesmal  im  Monate  Juli.

Artikel  IV.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  bei  der  Verwaltung  der  dem
Nordhausen-Erfurter  Eisenbahnunternehmen  angehörigen  Bahnstrecken  die  Verkehrsund
  volkswirthschaftlichen  Interessen  des  Großherzogthums  Sachsen  in  gleichem
Maße  berücksichtigen,  wie  die  entsprechenden  Interessen  der  Preußischen  Landestheile.
  Sie  wird  weder  im  Personen=  noch  im  Güterverkehre  zwischen  den  beiderseitigen
  Unterthanen  hinsichtlich  der  Zeit  der  Abfertigung  oder  hinsichtlich  der  Beförderungspreise
  einen  Unterschied  machen.

Dieselbe  wird  bei  der  Besetzung  der  Stellen  der  im  Gebiete  des  Großherzogthums
  Sachsen  zu  stationirenden  unteren  Beamten,  zu  welchen  insbesondere
Bahnwärter  und  Weichensteller  zu  rechnen  sind,  bei  sonst  gleicher  Anstellungsfähigkeit
  und  Qualifikation  auf  die  Bewerbung  der  Großherzoglichen  Unterthanen
vorzugsweise  Rücksicht  nehmen.

Die  Angehörigen  des  einen  Staates,  welche  im  Gebiete  des  anderen  Staates
angestellt  werden  möchten,  scheiden  dadurch  aus  dem  Unterthanenverbande  ihres
Heimathlandes  nicht  aus,  sind  aber  den  Gesetzen  des  Landes,  in  welchem  sie  angestellt
  sind,  unterworfen.

Artikel  V.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  anderen  Eisenbahnunternehmungen
den  Anschluß  an  die  Bahn  auf  den  innerhalb  des  Großherzogthums  Sachsen
belegenen  Stationen  auf  Verlangen  der  Großherzoglichen  Regierung  nicht  versagen.
  Ueber  die  hierbei  etwa  erforderlich  erscheinenden  besonderen  Vereinbarungen
werden  die  Hohen  kontrahirenden  Regierungen  sich  in  jedem  einzelnen  Falle  verständigen.


Artikel  VI.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  bei  der  Verwaltung  und  dem
Betriebe  der  dem  Nordhausen-Erfurter  Eisenbahnunternehmen  angehörigen  Bahnen
den  übrigen,  im  Großherzogthum  Sachsen  gelegenen  Eisenbahnen  unter  Beachtung
der  allgemeinen  Verkehrsinteressen  jede  billige  Rücksicht  und  Förderung  zu  Theil
werden  lassen.

Artikel  VII.

Der  in  Betreff  der  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Straußfurt  nach
Sulza  zwischen  Preußen  und  Sachsen-Weimar  unterm  31.  Juli  1870  abge-