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schlossene  Staatsvertrag  (Preußische  Gesetz-Samml.  S.  561)  wird  nebst  dem  zugehörigen
  Schlußprotokolle  aufgehoben.

Artikel  VIII.

Der  Preußische  Staat  ist  berechtigt,  alle  für  ihn  aus  diesem  Vertrage
hervorgehenden  Rechte  und  Verpflichtungen  auf  das  Reich  zu  übertragen.

Artikel  K.

Dieser  Vertrag  soll  beiderseits  zur  landesherrlichen  Ratifikation  vorgelegt
werden.  Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  wird  in  Berlin  erfolgen.

Berlin,  den  3.  Juni  1887.
(L.  S.)  Schmidt.  (L.  S.)  Kirchhoff.

Weimar,  den  24.  Juni  1887.
(L.  S.)  Dr.  Slevogt.

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung,
der  Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Ges.  Sammil.  1887.  (Nr.  9244,)  77

 