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(Nr.  9247.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Sachsen-Coburg-Gotha  wegen  Herstellung
einer  Eisenbahn  von  Schmalkalden  einerseits  nach  Klein=  Schmalkalden,
andererseits  nach  Zella-Mehlis.  Vom  29.  Oktober  1886.

Sen  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen  und  Seine  Hoheit
der  Herzog  zu  Sachsen-Coburg  und  Gotha  haben  zum  Zwecke  einer  Vereinbarung
über  die  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Schmalkalden  einerseits  nach  Klein-Schmalkalden,
  andererseits  nach  Zella-Mehlis  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Regierungsrath  Dr.  Paul  Micke,

Seine  Hoheit  der  Herzog  zu  Sachsen  =  Coburg-Gotha:
Höchstihren  Staatsrath  Otto  Gebhardt,

welche  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation  nachstehenden
Staatsvertrag  abgeschlossen  haben.

Artikel  I.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  beabsichtigt  eine  Eisenbahn:

1)  von  Schmalkalden  nach  Klein-Schmalkalden,

2)  von  Schmalkalden  nach  Zella-Mehlis  oder  einem  in  der  Nähe  belegenen

Punkte  der  Linie  Erfurt—Ritschenhausen
für  eigene  Rechnung  auszuführen,  sobald  sie  die  gesetzliche  Ermächtigung  hierzu
erhalten  haben  wird

Die  Hergoglich  Sachsen-Coburg-Gothaische  Regierung  gestattet  der  Königlich
Preußischen  Regierung  den  Bau  und  Betrieb  der  beiden  Bahnen  innerhalb  ihres
Staatsgebietes.

Artikel  II.

Die  Feststellung  des  gesammten  Bauprojektes  für  die  den  Gegenstand  dieses
Vertrages  bildenden  Eisenbahnen,  wie  auch  die  Prüfung  der  anzuwendenden  Fahrzeuge,
  einschließlich  der  Dampfwagen,  soll  lediglich  der  Königlich  Preußischen
Regierung  zustehen,  welche  übrigens  sowohl  bezüglich  der  Trace  der  Bahn,  wie
bezüglich  der  Anlegung  von  Stationen  und  Haltestellen  in  dem  Sachsen-Coburg-Gothaischen
  Staatsgebiete  etwaige  besondere  Wünsche  der  Herzoglichen  Regierung
thunlichst  berücksichtigen  wird.  Jedoch  bleibt  die  landespolizeiliche  Prüfung  und
Genehmigung  der  Bauprojekte,  soweit  diese  die  Herstellung  von  Wegeübergängen,
Brücken,  Durchlässen,  Flußkorrekturen,  Vorfluthanlagen  und  Parallelwegen  betreffen,
  nebst  der  baupolizeilichen  Prüfung  der  Bahnhofsanlagen  jeder  Regierung
innerhalb  ihres  Gebietes  vorbehalten.

Sollte  demnächst  nach  Fertigstellung  der  einen  oder  anderen  Bahn  in  Folge
eintretenden  Bedürfnisses  die  Anlage  neuer  Wasserdurchlässe,  Staats=  oder  Vizinalstraßen,
  welche  die  projektirten  Eisenbahnen  kreuzen,  von  der  Herzoglichen  Landesregierung
  angeordnet  oder  genehmigt  werden,  so  wird  zwar  Preußischer  Seits  gegen