—  477  —

die  Ausführung  derartiger  Anlagen  keine  Einsprache  erhoben  werden,  es  müssen
aber  in  derartigen  Fällen  von  der  Herzoglichen  Regierung  alle  erforderlichen  Maßregeln
  getroffen  werden,  damit  weder  durch  die  neue  Anlage  der  Betrieb  der
Eisenbahnen  gestört  wird,  noch  auch  daraus  der  Eisenbahnverwaltung  ein  besonderer
  Aufwand  erwächst.

Artikel  III.

Die  Spurweite  der  Geleise  soll  1/4135  Meter  im  Lichten  der  Schienen
betragen.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  ist  berechtigt,  die  im  Artikel  I  benannten
Bahnen  nach  den  Bestimmungen  der  jeweilig  gültigen  Bahnordnung  für  Deutsche
Eisenbahnen  untergeordneter  Bedeutung  herzustellen  und  demnächst  zu  betreiben.

Artikel  IV.

Die  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaische  Regierung  übernimmt  für
den  Fall  der  Ausführung  der  den  Gegenstand  dieses  Vertrages  bildenden  Bahnen
—  in  Anerkennung  der  für  die  betreffenden  Theile  ihres  Staatsgebietes  hiermit
verknüpften  Vortheile  —  die  Verpflichtung:

1)  die  Mitbenutzung  der  Chausseen  und  sonstigen  öffentlichen  Wege
unentgeltlich  und  ohne  besondere  Entschädigung  für  die  Dauer  des
Bestehens  und  Betriebes  der  Bahnen  zu  gestatten,

2)  zu  den  Baukosten  einen  unverzinslichen,  nicht  rückzahlbaren  Zuschuß  zu
gewähren:

a)  für  den  Fall  des  Baues  der  beiden  im  Artikel  I  bezeichneten
Bahnen  von  zusammen  40  000  Mark,  in  Worten  „Vierzigtausend
Mark“,

b)  für  den  Fall  des  Baues  der  im  Artikel  I  unter  Nr.  1  bezeichneten
Bahn  Schmalkalden—Klein-Schmalkalden  von  20  000  Mark,  in
Worten  „Zwanzigtausend  Mark“,

J)  für  den  Fall  des  Baues  der  im  Artikel  I  unter  Nr.  2  bezeichneten
Bahn  Schmalkalden—Zella-Mehlis  von  10  000  Mark,  in  Worten
Zehntausend  Mark“.

Artikel  V.

Die  Genehmigung  der  Tarife  sowie  die  Feststellung  und  Abänderung  der
Fahrpläne  erfolgt  —  unbeschadet  der  Zuständigkeit  des  Reiches  —  durch  die
Königlich  Preußische  Regierung  unter  thunlichster  Berücksichtigung  der  Wünsche
der  Herzoglich  Sächsischen  Regierung.  Es  sollen  übrigens  in  den  Tarifen  für
die  Strecken  in  dem  Herzoglich  Sächsischen  Staatsgebiete  keine  höheren  Einheitssätze
  in  Anwendung  kommen,  als  für  die  Strecken  im  Königlich  Preußischen
Gebiete.

(Xr.  9247.)  79°