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Artikel  VI.

Die  Landeshoheit  bleibt  in  Ansehung  der  in  das  Herzogliche  Staatsgebiet
entfallenden  Bahnstrecken  der  Herzoglichen  Regierung  vorbehalten.  Auch  sollen
die  an  den  Bahnstrecken  im  Sachsen-Coburg-Gothaischen  Staatsgebiete  zu  errichtenden
  Hoheitszeichen  nur  die  der  Herzoglichen  Regierung  sein.

Artikel  VII.

Die  Handhabung  der  Bahnpolizei  erfolgt  durch  das  Eisenbahnpersonal  nach
Maßgabe  des  jeweilig  gültigen  Bahnpolizei-Reglements  für  die  Eisenbahnen
Deutschlands.

Die  Handhabung  der  allgemeinen  Sicherheitspolizei  liegt  hinsichtlich  der  in
das  Herzogliche  Staatsgebiet  entfallenden  Bahnstrecken  den  betreffenden  Herzoglichen
  Organen  ob.  Dieselben  werden  den  Bahnpolizeibeamten  auf  deren  Ansuchen
bereitwillig  Unterstützung  leisten.

Die  im  Sachsen-Coburg-Gothaischen  Staatsgebiete  stationirten  Bahnpolizeibeamten
  sind  auf  Präsentation  der  Königlich  Preußischen  Bahnverwaltung  von
der  kompetenten  Herzoglichen  Behörde  in  Pflicht  zu  nehmen.

Unterthanen  der  einen  Regierung,  welche  in  dem  Gebiete  der  anderen  Regierung
  stationirt  sind,  erleiden  dadurch  keine  Aenderung  des  Unterthanenverhältnisses.


Die  Beamten  der  Bahnen  sind  ohne  Unterschied  des  Ortes  der  Anstellung
rücksichtlich  der  Disziplin  lediglich  ibren  Dienstvorgesetzten  beziehungsweise  den
Aufsichtsorganen  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung,  im  Uebrigen  aber
den  Gesetzen  und  Behörden  des  Staates,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,
unterworfen.

Bei  der  Anstellung  von  Bahmvärtern,  Weichenstellern  und  sonstigen  dergleichen
  Unterbeamten  der  Bahnen  soll  innerhalb  des  Sachsen-Coburg-Gothaischen
Staatsgebietes  auf  Angehörige  des  letzteren  vorzugsweise  Rücksicht  genommen
werden,  falls  qualisizirte  Militäramwärter,  unter  welchen  die  Coburg-Gothaischen
Staatsangehörigen  gleichfalls  den  Vorzug  haben,  zur  Besetzung  der  bezeichneten
Stellen  nicht  zu  ermitteln  sind.

Artikel  VIII.

Entschädigungsansprüche,  welche  aus  Anlaß  des  Baues  oder  Betriebes  der
im  Coburg-Gothaischen  Staatsgebiet  belegenen  Bahnstrecken  gegen  die  Eisenbahnverwaltung
  gelrend  gemacht  werden  möchten,  sollen  von  den  Coburg-Gothaischen
Gerichten  und,  insoweit  nicht  Reichsgesetze  Platz  greifen,  auch  nach  den  Coburg-Gothaischen
  Landesgesetzen  beurtheilt  werden.

Der  Coburg-Gothaischen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  den  Verkehr  zwischen
ihr  und  der  Bahnverwaltung,  sowie  die  Handhabung  der  ihr  über  die  im
Herzogthum  belegenen  Bahnstrecken  zustehenden  Hoheitsrechte  einer  Behörde  oder
einem  besonderen  Kommissar  zu  übertragen.