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Diese  Behörde  beziehungsweise  dieser  Kommissar  hat  die  Beziehung  der
Herzoglichen  Regierung  zu  der  Königlich  Preußischen  Eisenbahnverwaltung  in
allen  Fällen  zu  vertreten,  die  nicht  zum  direkten  Einschreiten  der  kompetenten
Polizei=  oder  Gerichtsbehörden  geeignet  sind.

Die  Eisenbahnverwaltung  hat  sich  bei  Angelegenheiten  territorialer  Natur,
welche  hiernach  von  dieser  Behörde  oder  diesem  Kommissar  ressortiren,  an  diese
Stelle  zu  wenden.

Artikel  IX.

Die  Herzogliche  Regierung  verpflichtet  sich,  von  den  Eisenbahnunternehmungen
  und  dem  zu  denselben  gehörigen  Grund  und  Boden,  so  lange  dieselben
  im  Eigenthum  und  Betriebe  der  Königlich  Preußischen  Regierung  sich
befinden,  keinerlei  Staatsabgaben  zu  erheben,  noch  auch  eine  Besteuerung  derselben
  zu  Gunsten  der  Gemeinden  und  sonstigen  korporativen  Verbände  zuzulassen.

Falls  demnächst  Eigenthum  und  Betrieb  der  Bahnen  oder  einer  derselben
einem  Privatunternehmer  übertragen  werden  möchten,  soll  Letzterer  eine  jährliche
Abgabe  entrichten,  welche  der  im  Königreich  Preußen  zufolge  der  Gesetze  vom
30.  Mai  1853  und  21.  Mai  1859,  sowie  der  dazu  noch  etwa  ergehenden  abändernden
  und  ergänzenden  Bestimmungen  vom  Reinertrage  der  Privateisenbahnen
zu  erlegenden  Abgabe  entspricht.  Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  den
Abgabenbetrag  für  die  ganze  Bahnstrecke  berechnen,  feststellen  und  den  Antheil  der
Herzoglichen  Regierung  nach  Maßgabe  der  Längenausdehnung  der  in  dem  Herzoglichen
  Gebiete  belegenen  Theile  dieser  Bahnstrecke  berechnen.  Der  Unternehmer
hat  demnächst  den  bezüglichen  Antheil  an  die  betreffende  Einnahmestelle  abzuführen.

Einer  anderweiten  staatlichen  Einkommensteuer  oder  staatlichen  Gewerbesteuer
  sollen  dagegen  auch  in  diesem  Falle  die  in  Rede  stehenden  Eisenbahnen  im
Herzoglichen  Staatsgebiete  nicht  unterworfen,  auch  eine  Konzessionssteuer  von  dem
Unternehmen  nicht  erhoben  werden.

Artikel  X.

Ein  Recht  auf  den  Erwerb  der  in  das  Herzogliche  Staatsgebiet  entfallenden
Bahnstrecken  wird  die  Herzogliche  Regierung,  so  lange  die  Bahnen  im  Eigenthum
oder  Betriebe  des  Preußischen  Staates  sich  befinden,  nicht  in  Anspruch  nehmen.
Sollte  dagegen  später  etwa  Eigenthum  und  Betrieb  an  einen  Privatunternehmer
abgetreten  werden,  so  bleibt  der  Herzoglichen  Regierung  das  Recht  vorbehalten,
die  in  ihrem  Gebiete  belegenen  Bahnstrecken  nach  Maßgabe  des  Preußischen  Eisenbahngesetzes
  vom  3.  November  1838  anzukaufen.  Durch  eine  etwaige  derartige
Erwerbung  des  Eigenthums  einzelner  Bahnstrecken  seitens  der  Herzoglichen  Regierung
  soll  indeß  die  Einheitlichkeit  des  Unternehmens  nicht  beeinträchtigt  werden.
Die  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaische  Regierung  verpflichtet  sich  demgemäß,
auch  in  diesem  Falle  den  Betrieb  und  die  Verwaltung  der  auf  ihrem  Gebiete
belegenen  Theile  der  Bahnen  demjenigen  Betriebsunternehmer,  welcher  den  Betrieb
und  die  Verwaltung  der  auf  Preußischem  Gebiete  belegenen  Strecken  der  Bahnen

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