—  480  —

führen  wird,  unter  denselben  Bedingungen  zu  übertragen,  unter  welchen  ihm  der
Betrieb  und  die  Verwaltung  der  letzteren  Strecken  übertragen  wird.

Artikel  XI.

Für  den  Fall  der  Abtretung  des  Preußischen  Eisenbahnbesitzes  an  das
Deutsche  Reich  soll  es  der  Königlich  Preußischen  Regierung  freistehen,  auch  die
aus  diesem  Vertrage  erworbenen  Rechte  und  Pflichten  auf  das  Reich  mit  zu
übertragen.

Artikel  XII.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  beiderseits  zur  landesherrlichen  Genehmigung
vorgelegt  werden.  Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  soll  in  Berlin
erfolgen.

So  geschehen  und  vollzogen.

Berlin,  den  29.  Oktober  1886.

Dr.  Micke.  O.  Gebhardt.
istI  (L.  S.)

Schlußprotokoll

zum

Staatsvertrage  zwischen  Preußen  und  Sachsen-Coburg-Gotha  wegen

Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Schmalkalden  einerseits  nach  Klein-Schmalkalden)
  andererseits  nach  ZJella-Mehlis.

Vom  29.  Oktober  1886.

Dee  unterzeichneten  Bevollmächtigten  waren  heute  zusammengetreten,  um  zum
Abschlusse  und  zur  Vollziehung  des  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von
Schmalkalden  einerseits  nach  Klein-Schmalkalden,  andererseits  nach  Zella-Mehlis
vereinbarten  Staatsvertrages  zu  schreiten.  Hierbei  sind  in  das  gegenwärtige
Schlußprotokoll  nachstehende  mit  den  Vereinbarungen  des  Vertrages  selbst  gleich
verbindliche  Erklärungen  aufgenommen  worden.