—  481  —

Zu  Artitel  II.
Die  Königlich  Preußische  Regierung  erklärt  sich  hinsichtlich  der  Anlegung
von  Stationen  und  Haltestellen  bereit,  für  Mehlis,  thunlichst  in  dessen  Nähe,
wenn  auch  auf  Preußischem  Gebiete,  eine  Haltestelle  zu  errichten.

Zu  Artikel  IV.

Zwecks  Erwerbung  des  zur  Anlage  der  Bahnen  nöthigen  Grund  und  Bodens
und  der  etwa  erforderlichen  vorübergehenden  Benutzung  fremder  Grundstücke  wird
die  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaische  Regierung  der  Königlich  Preußischen
Regierung  für  ihr  Gebiet  rechtzeitig  das  Expropriationsrecht  ertheilen.

Uebrigens  soll  die  Herzoglich  Sächsische  Regierung  berechtigt  und  auf  Verlangen
  der  Königlich  Preußischen  Regierung  verpflichtet  sein,  den  etwa  zum  Bau
der  im  Artikel  I  bezeichneten  Bahnen  innerhalb  ihres  Gebietes  erforderlichen
Grund  und  Boden  zu  beschaffen  und  der  Königlich  Preußischen  Regierung  zu
überweisen.

In  diesem  Falle  hat  die  Herzoglich  Sächsische  Regierung  an  Stelle  des
nach  Artikel  IV  Nr.  2  zu  entrichtenden  Baarzuschusses:

zu  a  von  40  000  Mark  einen  solchen  von  nur  20  000  Mark,  in  Worten:
„Zwanzig  Tausend  Mark“,

zu  b  von  20.000  Mark  einen  solchen  von  nur  10  000  Mark,  in  Worten:
„Zehn  Tausend  Mark“

zu  zahlen,  während  der  Baarzuschuß  zu  c  von  10  000  Mark  durch  den  Werth
des  der  Königlich  Preußischen  Regierung  zu  überweisenden  Grund  und  Bodens
ausgeglichen  wird.

Sollte  zum  Bau  der  Linie  Schmalkalden—Klein-Schmalkalden  Grund  und
Boden  innerhalb  Gothaischen  Gebietes  überhaupt  nicht  erforderlich  werden,  so  ermäßigt
  sich  der  von  der  Herzoglich  Sächsischen  Regierung  nach  Artikel  IV  Nr.  2
lit.  a  und  b  zu  zahlende  Baarzuschuß  im  Falle:

zu  à  von  40  000  Mark  auf  25  000  Mark,  in  Worten:
„Fünf  und  zwanzig  Tausend  Mark“,

zu  b  von  20  000  Mark  auf  15  000  Mark,  in  Worten:
„Fünfzehn  Tausend  Mark.

Die  Beschaffung  und  Ueberweisung  des  zum  Bau  der  Bahn  Schmalkalden—
Zella-Mehlis  innerhalb  Gothaischen  Gebiets  nöthigen  Grund  und  Bodens  soll
die  H#niglch  Preußische  Regierung  nur  in  dem  Falle  zu  verlangen  berechtigt  sein,
daß  die  Linie  an  dem  südwestlich  von  Zella  gelegenen  Gehänge  entlang  geführt  wird.

Soweit  die  Ueberweisung  des  Grund  und  Bodens  durch  die  Herzoglich
Sachsische  Regierung  erfolgt,  hat  sie  sich  zu  erstrecken  auf  das  gesammte,  während
der  Bauausführung  und  innerhalb  zweier  Jahre  nach  Betriebseröffnung  der  be-(Jr.

  9247.)