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treffenden  Bahn  zur  Herstellung  derselben  einschließlich  der  Bahnhöfe  und  aller
sonstigen  Anlagen,  sowie  auf  das  für  Seitenentnahmen,  Parallelwege,  Sicherheitsstreifen,
  Gewinnung  von  Baumaterialien,  Lagerplätze,  Korrektionen  von  Wegen
oder  Wasserläufen  2c.  nach  den  genehmigten  Bauplänen  oder  nach  den  Bestimmungen
  der  Landespolizeibehörden  erforderliche  oder  zum  Schutze  der  benachbarten
Grundstücke,  zur  Verhütung  von  Feuersgefahr  rc.  für  nothwendig  erachtete,  der
Expropriation  unterworfene  Grundeigenthum  mit  Einschluß  von  Rechten  und
Gerechtigkeiten.

Die  Ueberweisung  des  Grundeigenthums  nebst  Rechten  und  Gerechtigkeiten
soll  dergestalt  erfolgen,  daß  von  der  Herzoglichen  Regierung  auch  Kultur=  und
Inkonwenienz-Entschädigungen  zu  leisten  und  die  zu  erwerbenden  respektive  zu  enteignenden
  Grundstücke  frei  von  Pfandrechten,  sowie  frei  von  allen  dinglichen
Lasten  und  Abgaben  in  das  Eigenthum  des  Preußischen  Staates  übergehen.
Letzterem  fallen  nur  die  Kosten  der  Vermessung  und  Versteinung  des  überwiesenen
Terrains  zur  Last.

Die  bauende  Eisenbahnverwaltung  wird  nach  Genehmigung  des  Bauplans
und  der  bei  der  Bauausführung  oder  nach  der  Betriebseröffnung  der  betreffenden
Bahn  innerhalb  eines  Zeitraums  von  zwei  Jahren  etwa  erforderlich  werdenden
Ergänzungen  für  jede  Feldmark  einen  Planauszug  vorlegen,  welcher  die  zu  überweisenden
  Grundstücke  nach  ihrer  katastermäßigen  oder  sonst  üblichen  Bezeichnung,
und  Größe,  deren  Eigenthümer  nach  Namen  und  Wohnort,  ferner  die  landespolizeilich
  angeordneten  Anlagen)  sowie  wo  nur  eine  Belastung  von  Grundeigenthum
in  Frage  steht,  die  Art  und  den  Umfang  dieser  Belastung  zu  enthalten  hat.

Binnen  acht  Wochen  nach  Vorlage  dieses  Auszuges  ist  die  bauende  Eisenbahnverwaltung
  in  den  Besitz  der  zu  erwerbenden  Grundstücke  zu  setzen.  Ist
innerhalb  dieser  Frist  die  Ueberweisung  nicht  erfolgt,  so  stebt  der  Eisenbahnverwaltung
  die  Befugniß  zu,  den  Erwerb  der  erforderlichen  Flächen  2c.  im  Wege
der  Erpropriation  für  Rechnung  der  Herzoglich  Sächsischen  Regierung  selbst  herbeizuführen.
  Der  im  Expropriationswege  für  den  Grunderwerb  #c.  erwachsende
Aufwand  einschließlich  der  Kosten  des  Verfahrens  ist  dann  von  der  Herzoglichen
Regierung  der  Eisenbahnverwaltung  zu  ersetzen.

Der  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaischen  Regierung  bleibt  es  freigestellt,
wegen  der  Uebertragung  der  im  Artikel  IV  unter  Nr.  1  und  2  übernommenen
Verpflichtungen  auf  die  von  den  Bahnlinien  berührten  Gemeinden  2c.  mit  letzteren
sich  zu  verständigen,  sie  bleibt  indeß  auch  für  den  Fall  einer  derartigen  Uebertragung
  für  die  Erfüllung  der  Verpflichtungen  ihrerseits  der  Königlich  Preußischen
Regierung  verhaftet.

Die  Hohen  vertragschließenden  Regierungen  sind  darin  einig,  daß  die  Herstellung,
  Unterhaltung  und  Beleuchtung  der  Zufuhrwege  zu  den  Bahnhöfen,
soweit  diese  Wege  außerhalb  der  Bahnhöfe  liegen,  nicht  Sache  der  Eisenbahnverwaltung
  ist.

Der  nach  Artikel  IV  Nr.  2  des  Vertrages  beziehungsweise  den  obigen  ergänzenden
  Vereinbarungen  des  gegenwärtigen  Schlußprotokolles  zu  leistende  Baar-