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zuschuß  ist  vier  Wochen  nach  der  Erklärung  der  Königlich  Preußischen  Regierung,
daß  sie  mit  dem  Bau  der  beiden  oder  der  einen  oder  anderen  der  im  Artikel  J
bezeichneten  Bahnen  vorzugehen  beabsichtige,  an  die  Königlich  Preußische  Regierung
  zu  zahlen.

Sollte  die  Königlich  Preußische  Regierung  sich  nach  Ablauf  derjenigen
Frist,  innerhalb  welcher  dieselbe  die  Ueberweisung  des  zur  Herstellung  der  Bahnanlagen
  erforderlichen  Grund  und  Bodens  von  der  Hergzoglich  Sachsischen  Regierung
  zu  verlangen  berechtigt  ist,  zu  einer  Erweiterung  der  ursprünglichen  Bahnanlagen
  durch  Herstellung  von  Anschlußgeleisen,  Stationen  und  Haltestellen  oder
Anlagen  zu  sonstigen  Zwecken  entschließen,  so  wird  die  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaische
  Regierung  zwecks  Erwerbung  des  zur  Ausführung  dieser  Anlagen  erforderlichen
  Grund  und  Bodens  für  ihr  Gebiet  das  Expropriationsrecht  ertheilen,
insoweit  dasselbe  nicht  bereits  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  von  selbst  Anwendung
  findet,  und  für  die  Ermittelung  und  Feststellung  der  Entschädigungen
keine  ungünstigeren  Bestimmungen  in  Anwendung  bringen  lassen,  als  diejenigen,
welche  bei  den  Erxpropriationen  zu  Eisenbahnanlagen  in  dem  Coburg-Gothaischen
Gebiete  zur  Zeit  Geltung  haben.  Für  die  Verhandlungen,  welche  zur  Uebertragung
  des  Eigenthums  auf  den  Preußischen  Staat  in  den  bezeichneten  Fällen
erforderlich  sind,  namentlich  auch  für  die  Auflassung  in  den  Grundbüchern,  sind
nur  die  Auslagen  der  Gerichte  zu  erstatten,  und  tritt  im  Uebrigen  Freiheit  von
Stempel=  und  Gerichtsgebühren  ein.

Die  mit  dem  vereinbarten  Entwurfe  übereinstimmend  befundenen  zwei  Ausfertigungen
  des  Vertrages  sind  hierauf  von  den  beiderseitigen  Bevollmächtigten
unterzeichnet  und  untersiegelt  worden  und  es  haben  der  Königlich  Preußische  Bevollmächtigte
  und  der  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaische  Bevollmächtigte  je
eine  Ausfertigung  des  Vertrages  und  des  Schlußprotokolles  entgegengenommen.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  29.  Oktober  1886.

Dr.  Micke.  O.  Gebhardt.

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

Ce  s.  Samm  1887.  (Nr.  9247—9248)  80