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(Nr.  9248.

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Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Nordstrand.  Vom  11.  November  1887.

A##  Grund  der  §#.  12  und  14  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der
Provinz  Schleswig-Holstein  (Gesetz=  Samml.  1873  S.  241,  1879  S.  12)  bestimmt
  der  Justizminister,  daß  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung
in  das  Grundbuch  eine  neue  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  die  im  Gemeindebezirk  Nordstrand  (Landschaft  Nordstrand)  belegenen
Grundstücke,  welche  bei  der  am  7.  Februar  1883  (Gesetz-Samml.  1883
S.  16)  erfolgten  Bestimmung  der  Ausschlußfrist  für  den  Amtsgerichtsbezirk
Nordstrand  von  der  Grundbuchregulirung  ausgeschlossen  gewesen  sind,

am  15.  Dezember  1887  beginnen  soll.
Berlin,  den  11.  November  1887.

Der  Justizminister.

Friedberg.

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